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§ 2 NVwKostG - Gebührenfreie Amtshandlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Amtliche Abkürzung
NVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220010000000

(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

  1. 1.
    (außer Kraft)
  2. 2.
    zu denen eine Landesbehörde Anlass gegeben hat oder zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
  3. 3.
    zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

  1. a)
    bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie der amtlichen Materialprüfung,
  2. b)
    bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Beschwerde),
  3. c)
    bei Amtshandlungen, zu denen ein nach den §§ 15, 17 oder 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Entsorgung verpflichteter Entsorgungsträger in Erfüllung dieser Aufgabe Anlass gegeben hat,
  4. d)
    bei der Erhebung von Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen.