§ 2 NVwKostG - Gebührenfreie Amtshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220010000000
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
- 1.
zu denen eine Landesbehörde Anlass gegeben hat oder zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder
- 2.
zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet
- 1.
bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung,
- 2.
bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Beschwerde),
- 3.
bei Amtshandlungen, zu denen ein nach den §§ 15, 17 oder 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Entsorgung verpflichteter Entsorgungsträger in Erfüllung dieser Aufgabe Anlass gegeben hat,
- 4.
bei der Erhebung von Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen.