Arbeitsgericht Verden
Urt. v. 18.07.1980, Az.: 1 Ca 669/79
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung eines Firmenwagens bei auswärtigem Einsatz des Arbeitnehmers sowie zur Vergütung von Überstunden
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Verden
- Datum
- 18.07.1980
- Aktenzeichen
- 1 Ca 669/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGVER:1980:0718.1CA669.79.0A
In dem Rechtsstreit
hat das Arbeitsgericht in Verden/Aller
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli. 1980
durch
den Richter Hannes als Vorsitzenden und
die ehrenamtlichen Richter Schröder und Rott als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 375,84 DM netto sowie 1.000,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.1979 zu zahlen.
- 2)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
- 4)
Der Streitwert wird auf 3.375,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wer bei der Beklagten seit dem 01.01.1979 als Bautechniker (Bauleiter) beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag sieht u. a. folgende Regelung vor:
"Herr Pescht wird mit Wirkung vom 01.01.1979 Bautechniker (Bauleiter) bei der Firma VOKO-Bau in Delmenhorst eingestellt.
Sollten es die betrieblichen Belange erfordern, ist es der Firma VOKO-Bau freigestellt, Herrn Pescht vorübergehend auch für anderweitige Aufgaben einzusetzen.
Die Arbeitszeit ist aus der Position heraus flexibel und nicht genau zu umreißen. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind die betrieblichen Belange auszurichten und mit dem Niederlassungsleiter abzustimmen."
Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf diesen (Bl. 7 d. A.) verwiesen.
Der Kläger kündigte das. Arbeitsverhältnis zum 01.10.1979. Nachdem der Kläger der Beklagten gegenüber die Kündigung ausgesprochen hatte, wurde der Kläger nicht mehr in Delmenhorst, sondern am Hauptsitz der Firma in Syke beschäftigt. Gleichseitig wurde dem Kläger der ihn zur Verfügung gestellte Firmenwagen entzogen. Der Kläger tragt vor, er habe noch Ansprüche auf Kilometergeld, Überstundenvergütung und Hausübergabeprämien.
Der Kläger trägt vor, er sei als Bautechniker in Delmenhorst eingestellt worden. Nach seinen Einsatz in Syke sei es notwendig gewesen, täglich zur Verrichtung seiner Arbeit nach Syke zu fahren. Dadurch habe er Mehraufwendungen in Höhe von 375,84 DM gehabt, die mit der Klage geltend gemacht werden. Der Kläger trägt insoweit weiter vor, er habe sich stets gegen die Entziehung des Firmenwagens gewehrt. Man habe ihm einfach seine Tätigkeit als Bauleiter wegen der von ihn ausgesprochenen Kündigung entzogen. Ein Grund zur Umsetzung habe nicht bestanden.
Auch andere außerhalb Sykes wohnende Arbeitnehmer hätten Fahrtkostenerstattung erhalten, wenn sie statt in Delmenhorst in Syke arbeiten mußten.
Der Kläger trägt weiter vor, er habe während des Laufes seines Arbeitsverhältnisses ständig Überstunden geleistet. Die Tätigkeiten hätten nicht innerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden können. Wegen der Höhe der einzelnen Überstunden wird auf die überreichten und vom Niederlassungsleiter ... unterzeichneten Abwesenheitsstunden (Bl. 20 bis 25 d. A.) verwiesen. Hieraus ergeben sich insgesamt Ansprüche in Höhe von 5.912,96 DM, von denen zunächst ein Teilanspruch in Höhe von 1.000,00 DM geltend gemacht werde.
Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß keine Überstunden geleistet werden sollten. Auch habe ihm die Geschäftsführerin, ... bei der Einstellung erklärt, es fallen Überstunden bei seiner Tätigkeit an. Diese Überstunden seien auch angeordnet gewesen. Er könne aber dieses im einzelnen nicht mehr nachweisen, lediglich in Einzelfällen. Insoweit wird auf den Vortrag des Klägers vom 17.12.1979 (Bl. 16 bis 19 d. A.) verwiesen.
Schließlich habe eine Vereinbarung darüber bestanden, daß der Kläger jeweils bei Schlüsselübergabe eine Prämie von 500,00 DM erhalten sollte. Diese Prämie sei ihm uneingeschränkt zugesagt worden. Tatsächlich habe er insgesamt sechs Häuser übergeben, jedoch nur zweimal Prämie bekommen. Es fehlten die Prämien für die Bauvorhaben ... Hieraus sei eine weitere Forderung in Höhe von 2.000,00 DM gerechtfertigt.
Der Kläger habe die Beklagte auch mit Einschreiben vom 23.09.1979 aufgefordert, bis zum 05.10.1979 die Beträge zu überweisen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von DM 3.375,84 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.1979 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, ihr sei eine Beschäftigung des Klägers als Bauingenieur nicht mehr zumutbar gewesen, da der Kläger erhebliche Fehlleistungen erbracht habe. Insoweit wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.1980 (Bl. 29/83 d.A.) verwiesen. Der Kläger sei deshalb mit seiner Zustimmung in den Innendienst versetzt worden, Firmenfahrzeuge dürften nur Bauleiter im Außendienst haben. Fahrten von und zur Arbeitsstelle würden von der Beklagten nicht bezahlt und seien auch für andere Arbeitnehmer nicht bezahlt worden.
Die Umsetzung sei durch den Arbeitsvertrag möglich.
Im übrigen erklärt die Beklagte zu der Forderung auf Fahrtkostenvergütung die Aufrechnung. Sie trägt vor, der Kläger habe Fahrten mit dem Firmenfahrzeug von der Wohnung bzw. Büro zum Bahnhof Delmenhorst gemacht, um seine Frau hinzubringen oder abzuholen.
Hinsichtlich der Überstunden trägt die Beklagte vor, der Kläger habe keine Überstunden geleistet. Diese seien nur auf Anordnung der Geschäftsordnung oder der Oberbauleitung bzw. der Niederlassungsleitung zu erbringen. Derartige Anordnungen seien jedoch nicht ergangen.
Überstunden in dem Monaten Januar bis März hätte der Kläger auch gar nicht erbringen können, da insoweit Fahrverbote bestanden haben.
Die vom Kläger überreichten Stundenzettel seien lediglich Bestätigungen für das Finanzamt der Ortsabwesenheit des Klägers.
Schließlich sollte jeweils für geleistete Überstunden eine Abgeltung in Freizeit erfolgen.
Schließlich bestreitet die Beklagte, daß dem Kläger Prämienzahlungen für Übergabe von Häusern zustehen. Vielmehr sei mit dem Kläger vereinbart worden, daß diese Prämie nur dann gezahlt werde, wenn die Häuser mangelfrei an die Bauherren übergeben werden konnten. Dieses sei dem Kläger sowohl im Einstellungsgespräch gesagt worden als auch dem Kläger durch Überreichung von Arbeitsanweisungen bzw. Formblättern bekanntgemacht worden.
Die vom Kläger benannten Bauvorhaben seien aber sämtlichst mit Mängeln behaftet gewesen. Das Bauvorhaben ... habe auch nicht der Kläger, sondern der Bauleiter übergeben.
Wegen der Mängel wird erneut auf die zahlreichen von der Beklagten überreichten Schreiben (Bl. 29 bis 83 d. A.) verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Besweisbeschluß vom 18.07.1980 (Bl. 100 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.1980 (Bl. 100 bis 103 d. A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Fahrtkosten sowie auf die Höhe der begehrten Überstundenbezahlung, jedoch nicht auf die Prämienzahlung.
Dem Kläger stehen 375,84 DM netto als Fahrtkostenerstattung zu.
Dieser Anspruch ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Hiernach ist vereinbart, daß der Kläger als Bauleiter bei der Firma VOKO-Bau in Delmenhorst eingestellt wird und ihm für betrieblichbedingte Fahrten ein. Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Arbeitsvertrag ist zu keinem Zeitpunkt abgeändert worden. Zwar hat die Beklagte von der Möglichkeit des 2. Absatzes des Arbeitsvertrages Gebrauch gemacht, den Kläger vorübergehend auch für anderweitige Aufgaben einzusetzen. Ob sie im konkreten Fall zu der Maßnahme berechtigt war, den Kläger in Syke einzusetzen, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Vereinbarung über die zur Verfügungstellung des Firmenwagens zwischen den Parteien nicht abgeändert worden ist. Die Beklagte war aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, dem Kläger jedenfalls während des Laufes seines Arbeitsvertrages ein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn sie den Kläger zurecht an ... anderer Stelle eingesetzt hat, was auch nur aus betrieblichen Belangen möglich war, so waren die dann vom Kläger zu erbringenden Fahrten nach Syke betrieblich bedingt. Wurde dem Kläger tatsächlich der Firmenwagen nicht mehr zur Verfügung gestellt, so daß er auf Kosten der Beklagten die betrieblich bedingten Fahrten vornehmen konnte, *ist er nunmehr berechtigt, *so die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Diese betragen unstreitig 375,84 DM netto. Der eingesetzte Betrag von 0,36 DM pro gefahrenen Kilometer ist nicht übersetzt, vielmehr zumindest als angemessen anzusehen.
Es handelt sich auch bei den Fahrtkosten nicht um die normalen Fahrten zum Arbeitsplatz, da der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Delmenhorst war. Damit war ausdrücklich mit dem Kläger der Ort seines Arbeitsplatzes vereinbart. Sie konnte den Kläger nicht ohne weiteres in einer anderen Stadt beschäftigen. Dieses war nur mit der Ausnahme des Absatzes 2 des Arbeitsvertrages möglich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Gegenansprüche sind insoweit von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Es ist insoweit vom Kläger bestritten, daß er seine Ehefrau zum Bahnhof Delmenhorst gefahren habe. Es wäre nunmehr Aufgabe der Beklagten gewesen, ihren Gegenanspruch insoweit zu konkretisieren, als anzugeben, an welchen Tagen der Kläger jeweils welche Strecke gefahren ist, damit eine Nachprüfung insoweit möglich ist. Wie sich ... die von der Beklagten geltend gemachten 130 Tage errechnen, wie jeweils 6 Kilometer zustande kommen, gleich ob der Kläger von der Wohnung oder vom Büro zum Bahnhof gefahren ist, ist nicht ersichtlich. Um eine Aufklärung insoweit machen zu können, hätte insoweit ein konkreter Vortrag der Beklagten vorliegen müssen. Ein Beweis konnte deshalb insoweit nicht erhoben werden.
Dem Kläger stehen aber auch mindestens Überstundenvergütungen in Höhe von 1.000,00 DM zu.
Eine Überstundenvergütung steht dann regelmäßig zu, wenn der Kläger über die Dauer der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, die Mehrarbeit angeordnet oder zumindest geduldet war und die Zahl, Lage und Dauer der Überstunden vom Kläger konkret vorgetragen werden kann.
Der Kläger hat insoweit die vom Niederlassungsleiter der Beklagten in Delmenhorst ... unterzeichneten Abwesenheitszettel überreicht und hat hiernach die Überstunden berechnet. Hieraus läßt sich konkret ersehen, für welche Tage der Kläger jeweils welche Stunden beantragt.
Hieraus ergibt sich auch, daß der Kläger abwesend war über die die normale Arbeitszeit hinaus.
Zwar ist im Arbeitsvertrag insoweit über die Arbeitszeit nichts genaues vereinbart, vielmehr festgelegt, daß diese flexibel und nicht genau zu umreißen ist. Es ist jedoch ferner auch vereinbart, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit auf die betrieblichen Belange auszurichten und mit dem Niederlassungsleiter abzustimmen sind.
Aus den überreichten Abwesenheitsstunden ergibt sich jeweils Beginn und Ende der Arbeitszeit, die der Niederlassungsleiter unterschrieben hat. Hieraus ist erkennbar, daß der Kläger gemäß dem Arbeitsvertrag mit dem Niederlassungsleiter Beginn und Ende der Arbeitszeit abgestimmt hat und diese vom Niederlassungsleiter jeweils anerkannt worden sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich hierbei lediglich um Bestätigungen für das Finanzamt für Ortsabwesenheit handelt, da insoweit keine anderen Angaben gemacht werden können als tatsächlich der Kläger für die Beklagte abwesend war, was genau der Arbeitszeit des Klägers entsprechen muß.
Führt der Kläger aber insoweit genau auf, wann er Überstunden geleistet hat und überreicht insoweit Bestätigungen des Niederlassungsleiters gemäß dem Arbeitsvertrag, so hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, an welchen Tagen der Kläger nunmehr keine Bezahlung beanspruchen kann, etwa weil er an diesen Tagen nicht in dem Umfange gearbeitet hat. Ein pauschales Bestreiten, daß der Kläger keine Überstunden geleistet habe, reicht sodann nicht mehr aus.
Die Kammer ist allerdings der Ansicht, daß die vom Kläger aufgezeichneten Überstunden in dem Umfange, wie sie vom Kläger dargelegt werden, nicht von ihm verlangt werden können. Insoweit ist auf den Arbeitsvertrag hinzuweisen, der keine genaue Arbeitszeit vorsieht. Es gibt jedoch Höchstgrenzen für die Arbeitszeit, die in der Arbeitszeit Ordnung festgelegt sind. Gemäß § 3 Arbeitszeitordnung beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 8 Stunden. Damit sind pro Woche höchstens 48 Stunden zu leisten. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Kläger jedoch über diese Zeiten hinaus gearbeitet, was sich aus einem Vergleich zwischen Beginn der Tätigkeit und dem Ende der Tätigkeit des Klägers ergibt. Dabei muß allerdings weiterhin berücksichtigt werden, daß der Kläger gemäß § 12 Arbeitszeitordnung Pausen einzuhalten hat, und zwar von mindestens einer halbstündigen Ruhepause bei mehr als sechsstündiger Tätigkeit. Da der Kläger insoweit Ruhepausen nicht abgezogen hat, ist insoweit auch die Überstundenleistung zu hoch gegriffen.
Die Kammer hat deshalb eine neue Berechnung der Stundenzahl des Klägers anhand der überreichten Unterlagen vorgenommen und ist dabei von einer Hochstarbeitsstunden von 48 Stunden und einer einstündigen Ruhepause pro Tag ausgegangen, wobei jedoch im Ergebnis noch soviel Überstunden übrig bleiben, daß der Betrag von 1.000,00 DM erreicht wird.
Nach der Berechnung der Kammer ergeben sich insoweit bei Anrechnung von einstündiger Pause und 48-stündiger Höchstarbeitszeit insgesamt noch 86,5 Überstunden, die der Kläger von der Beklagten verlangen kann. Mit dem Stundenlohn des Klägers, den dieser errechnet hat und von der Beklagten nicht bestritten worden ist, ergibt sich somit ein Betrag von über 1.000,00 DM, so daß der Anspruch des Klägers jedenfalls gerechtfertigt ist.
Der Kläger war auch insoweit berechtigt, die Teilbeträge zu fordern, ohne diese genau bezeichnet zu haben. Bei einer derartigen Teilklage muß erkennbar sein, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll. Dieses ist der Fall; so ist die Bestimmung gem. § 366 BGB vorzunehmen, wobei gemäß § 366 Abs. 2 die zunächst fällige Schuld gezahlt wird. Somit ist bestimmbar, über welche Teile des Anspruches entschieden wird.
Somit ist auch vom Kläger nachgewiesen, daß er über die Dauer der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, nunmehr substantiiert zu bestreiten und evtl. Beweis anzutreten.
Hingegen steht dem Kläger ein Anspruch auf die Prämienzahlung nicht zu. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, daß im Einstellungsgespräch vereinbart worden ist, daß Prämien nur dann gezahlt werden, wenn die Restzahlung des Kunden bei der Übergabe erfolgt. Dieses ist sowohl im Gespräch mit der Geschäftsführerin ... besprochen worden als auch dem Kläger von dem Zeugen ... bei der Einweisung in die Tätigkeit erklärt bzw. im Rahmen der Überreichung der Anweisungen mitgeteilt worden.
Dieses haben die Aussagen der Geschäftsführerin ... als auch des Zeugen ... eindeutig ergeben. Die Aussagen der beiden erscheinen auch glaubwürdig, da Sinn der Prämie in der Tat im Regelfall ist, daß diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, da für schlechte Leistungen keinerlei Prämien gezahlt werden sollen.
Daß bei dem Bauvorhaben jedoch Mängel vorhanden waren, hat der Kläger nicht bestritten und muß deshalb von ihm als zugestanden gelten. Demzufolge kann der Kläger einen Anspruch auf die Prämienzahlung nicht geltend machen.
Die Vernehmung des Zeugen ... konnte gem. § 447 ZPO erfolgen, da die Beklagte dieses beantragt hat und die andere Partei damit einverstanden war.
Beweispflichtig für die Behauptung, daß die Prämie nicht uneingeschränkt zugesagt worden war, *die Beklagte, da insoweit diese *war eine Einwendung erhoben hat, nämlich, daß die Prämien unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden, so daß sie für diese Behauptung beweispflichtig ist.
Nachdem mußte die Klage teilweise Erfolg haben, teilweise zurückgewiesen werden. Die Aufteilung in Netto- und Bruttobeträge war angesichts des verschiedenen Charakters der Zahlungen erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Der Streitwert war im Urteil gem. §§ 61, Abs. 2 ArbGG, 3, 4 ZPO festzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 3.375,00 DM festgesetzt.
Der Streitwert war im Urteil gem. §§ 61, Abs. 2 ArbGG, 3, 4 ZPO festzusetzen.