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§ 34 Nds. SOG - Datenerhebung durch längerfristige Observation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), ist nur zulässig

  1. 1.
    1. a)

      bezüglich der in den §§ 6 und 7 genannten Personen zum Zwecke der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und

    2. b)

      unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 bezüglich der dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,

  2. 2.

    zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint sowie

  3. 3.

    zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen und schriftlich zu begründen.

(3) 1Soll die Maßnahme über einen Monat hinausgehen oder soll eine zunächst auf höchstens einen Monat befristete Maßnahme verlängert werden, so bedarf es der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden. 3Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33a Abs. 4 Satz 6 entsprechend.