Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.1992, Az.: 3 L 222/89
Tierkörperverwertungsanstalt; Rechtsnachfolger; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kündigungsfrist; Frist; Schadensersatzanspruch; Entsorgungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.01.1992
- Aktenzeichen
- 3 L 222/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0127.3L222.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 12.09.1989 - 1 A 54/89 .OS
- nachfolgend
- BVerwG - 13.05.1993 - AZ: BVerwG 3 B 83.92
- BVerwG - 26.01.1995 - AZ: BVerwG 3 C 21/93
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 12. September 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Tierkörperverwertungsanstalt - TVA - ..., .... Diese hatte sich mit Verträgen aus den Jahren 1938, 1950 und 1971 verpflichtet, einen Teilbereich des Landkreises Bersenbrück (westlich der Bahnlinie Osnabrück-Delmenhorst) nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu entsorgen. Der Landkreis zahlte dafür entsprechend einer in den Verträgen getroffenen Vereinbarung eine jährliche Vergütung in Höhe von zunächst 4.500 Reichsmark und später 3.750,-- DM. Durch den im Jahre 1971 abgeschlossenen Änderungsvertrag wurde § 8 des 1950 geschlossenen Vertrages, der die Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit betrifft, geändert und wie folgt gefaßt:
(1) Die Laufzeit des Vertrages wird auf die Dauer von 10 Jahren festgesetzt, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1980. Soll der Vertrag über diesen Zeitraum hinaus nicht weiter bestehen, muß er spätestens bis zum 31. Dezember 1979 gekündigt worden sein.
(2) Nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraumes kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluß eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Solange eine Kündigung nicht ausgesprochen ist, läuft der Vertrag stillschweigend weiter.
(3) Der Kreis ist unabhängig von der Regelung in den Abs. 1 und 2 zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, falls die Tierkörperverwertungsanstalt in grober Form gegen die vertraglichen Regelungen verstößt oder die ihr nach den allgemeinen Bestimmungen über die Tierkörper- und Konfiskatbeseitigung obliegenden Pflichten verletzt.
(4) Die vertragliche Neuregelung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Tierkörperverwertungsanstalt während des Zeitraums vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1980 keine finanziellen Forderungen an den Kreis stellt.
Nach Ablauf der in § 8 Abs. 1 vereinbarten Frist verlängerte sich das Vertragsverhältnis stillschweigend.
Im Jahre 1972 verpachtete die TVA Mettingen den gesamten Betrieb auf unbestimmte Zeit an die Klägerin. Durch Vertrag vom 17. Mai/29. Juni 1972 übernahm die Klägerin für die Dauer der Pachtzeit alle Verpflichtungen der TVA Mettingen gegenüber dem Landkreis Bersenbrück und verpflichtete sich in § 1 Abs. 2 des Vertrages ausdrücklich, für die Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen zu verlangen.
Am 1. Juli 1972 wurde der jetzige Landkreis Osnabrück gegründet, der aus den Altkreisen Bersenbrück, Melle, Wittlage und Osnabrück besteht. Die Tierkörperbeseitigung wurde in dem westlich der Bahnlinie Osnabrück-Delmenhorst gelegenen Gebiet des Altkreises Bersenbrück entsprechend den geschlossenen Verträgen weiterhin von der Klägerin durchgeführt. Die Entsorgung des übrigen Kreisgebietes erfolgte durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt - TBA Belm-Icker.
Nach Auslauf des Zehnjahresvertrages von 1971 bemühte sich die Klägerin um einen neuen langfristigen Vertrag mit dem Beklagten. In die Vertragsverhandlungen schaltete sich auch der Kreis Steinfurt (NRW), in dessen Gebiet die Klägerin ihren Sitz hat, ein. Die zunächst in Aussicht genommene Regelung über eine Dauer von 20 Jahren kam aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Vertragsparteien nicht zustande, so daß es zunächst bei der Regelung aufgrund des Vertrages von 1971 blieb.
Ende März 1987 schlug die Klägerin dem Beklagten eine neue Entgeltregelung auf der Basis einer Verlustübernahme vor. Diese lehnte der Beklagte mit dem Hinweis darauf, daß es bei der vereinbarten Kostenneutralität bleiben müsse, ab. Die ihm mit Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 1987 für das Jahr 1986 in Rechnung gestellten Verluste in Höhe von 402.810,13 DM wies er zurück.
Mit Schreiben vom 3. November 1987 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1989. Die dagegen erhobene Klage (Az.: 1 OS VG A 145/88) nahm die Klägerin zurück, nachdem der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Dezember 1988 (Nds. GVBl, S. 237) den Einzugsbereich der TBA Belm-Icker entsprechend erweitert hatte und diese ab 1989 die Tierkörperbeseitigung für den gesamten Landkreis Osnabrück übernommen hatte. Ein dagegen gerichteter Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (Az.: 1 OS VG D 82/88) blieb auch im Beschwerdeverfahren (Az.: 3 OVG B 162/88) ohne Erfolg.
Am 2. März 1989 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Verluste geltend macht, die ihr durch die Entsorgung des Landkreises Osnabrück im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten in den Jahren 1986 und 1987 entstanden sind. Sie hat vorgetragen, zwar sehe der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag eine Verlustausgleichsregelung nicht vor, nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz müsse der Beseitigungspflichtige aber von den Besitzern der Tierkörper und dergleichen aufgrund einer Satzung Gebühren und Auslagen erheben. Bei der Bemessung der Gebühren und Auslagen seien die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen, obwohl sie seit Beginn des Jahres 1986 darauf hingewiesen habe, daß eine kostenlose Entsorgung des Landkreises nicht mehr möglich sei, da die Erträge aus den gewonnenen Erzeugnissen die Kosten nicht mehr nur annähernd deckten. Selbst wenn davon auszugehen sei, daß der Vertrag einen stillschweigenden Verzicht auf eine Verlustausgleichsregelung enthalte, so verstoße diese Regelung gegen das Koppelungsverbot, wonach sich ein Träger hoheitlicher Verwaltung weder durch Vertrag noch durch Verwaltungsakt eine Leistung versprechen lassen dürfe, auf die er nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch habe. Die Tierkörperbeseitigung sei vorrangig eine gesundheitspolizeiliche Aufgabe. Wenn sich der Beseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe eines Privatunternehmens bediene, bleibe er weiterhin Träger der öffentlichen Aufgabe. Damit verbleibe ihm zwangsläufig auch die Verpflichtung, die Kosten der Erfüllung dieser Aufgabe zu tragen. Der Beklagte habe von ihr nie erwarten oder auch aus ihrem Verhalten nie schließen können, daß sie ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Verlust erfüllen wolle. Solange die Kosten der Tierkörperbeseitigung noch durch die Erlöse aus den Produkten gedeckt werden könnten, habe kein Anlaß bestanden, Ansprüche an den Beklagten zu stellen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 921.748,-- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 5. November 1987 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat entgegnet, ein Anspruch auf Verlustausgleich sei nicht gegeben, da zwischen den Beteiligten in dem Vertrag aus dem Jahre 1971 eine kostenlose Entsorgung festgeschrieben gewesen sei. Soweit die Klägerin geltend mache, diese Regelung verstoße gegen das sogenannte Koppelungsverbot, könne dem nicht gefolgt werden. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß die TBA Belm-Icker den Landkreis Osnabrück mit Ausnahme des Gebietes westlich der Eisenbahnlinie Osnabrück-Hesepe-Neuenkirchen stets kostenlos entsorgt habe und im übrigen auch das früher von der Klägerin entsorgte Gebiet seit dem 1. Januar 1989 kostenlos entsorge. Die TBA Belm-Icker habe auch immer zum Ausdruck gebracht, daß die Tierkörperbeseitigung für den gesamten Bereich des Landkreises Osnabrück kostenlos erfolgen könne. Im übrigen habe die Klägerin seit Auslaufen des langfristigen Vertrages am 31. Dezember 1980 die Möglichkeit gehabt, den Vertrag jeweils zum Ende eines Jahres zu kündigen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl er immer deutlich gemacht habe, daß er nicht bereit sei, für die Verluste der Klägerin aufzukommen, so könne dies nicht dazu führen, daß er jetzt die Verluste der Klägerin tragen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. September 1989 abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei für die Verfolgung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben, denn bei der Beseitigung von Tierkörpern nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes handele es sich um eine öffentliche Aufgabe.
Die Klage sei jedoch unbegründet, denn für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Auf vertragliche Vereinbarungen könne der Anspruch nicht gestützt werden, denn in dem für den Zeitraum von 1971 bis 1980 geltenden Änderungsvertrag sei vereinbart worden, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin für den genannten Zeitraum keine finanziellen Forderungen an den Kreis stellt. In dem Vertrag von 1972 habe sich die Klägerin darüber hinaus ausdrücklich verpflichtet, vom Kreis Bersenbrück keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen zu verlangen. Angesichts dieser eindeutigen Bestimmung könne nicht angenommen werden, daß entsprechend der Regelung in den §§ 612, 632 BGB die übliche Vereinbarung als vereinbart anzusehen sei und daß diese den Verlustausgleich umfasse.
Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes herleiten, denn die in dieser Vorschrift genannte Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfolge durch entsprechende neue vertragliche Vereinbarung, die gegebenenfalls durch verwaltungsgerichtliches Urteil gemäß § 173 VwGO iVm § 894 ZPO durchzusetzen sei. Aus diesem Anpassungsanspruch ergebe sich aber unmittelbar kein Anspruch auf Leistungen, die erst durch einen neuen Vertrag vereinbart werden könnten.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung. Dieser komme nur dann in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, daß die Klägerin in der Vergangenheit zu Recht die Anpassung des Vertragsinhalts an geänderte Verhältnisse verlangt und der Beklagte diese Anpassung zu Unrecht verweigert habe. Dafür spreche aber angesichts des Umstandes, daß die TBA Belm-Icker, die schon in der Vergangenheit den überwiegenden Teil des Kreisgebietes kostenlos entsorgt habe, auch seinerzeit schon bereit gewesen sei, den von der Klägerin entsorgten Gebietsteil kostenlos zu entsorgen, nichts. Da der Beklagte zudem im Interesse der Allgemeinheit zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gehalten gewesen sei, und demzufolge die Tierkörperbeseitigung so wirtschaftlich wie möglich zu betreiben gehabt habe, sei der Klageanspruch auch aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches nicht begründet.
Schließlich ergebe sich auch aus den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes kein Anspruch, denn die Rechte und Pflichten des zulässigerweise mit der Tierkörperbeseitigung beauftragten Dritten (vgl. § 4 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz) bestimmten sich ausschließlich nach den mit diesem getroffenen Vereinbarungen. Das Gesetz regele nicht, welchen Inhalt diese Verträge haben müßten. Zwar bleibe der Beseitigungspflichtige, auch wenn er sich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Tierkörperbeseitigung eines Dritten bediene, Träger dieser öffentlichen Aufgabe. Aus den Vorschriften des Gesetzes sei jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht herzuleiten, daß der Beseitigungspflichtige die Leistungsfähigkeit der privaten Tierkörperbeseitigungsanstalt zu gewährleisten und für dessen Verluste einzustehen habe. Ebenso könne die Klägerin für ihren Anspruch nichts aus § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz - Nds. AG TierKBG - herleiten, wonach der Beseitigungspflichtige grundsätzlich verpflichtet sei, für die Beseitigung von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zu erheben. Der Beklagte habe bisher davon abgesehen eine entsprechende Satzung zu erlassen, weil ihm insoweit bisher keine Kosten entstanden seien. § 8 Abs. 1 Nds. AG TierKbG räume allerdings demjenigen, der anstelle des Landkreises die Beseitigungspflicht erfülle, keine Kostenerstattungsansprüche ein, wenn eine Kostenerstattung vertraglich gerade ausgeschlossen worden sei. Der Klägerin sei es unbenommen gewesen, den Unternehmervertrag mit dem Beklagten zu kündigen, wenn sie diesen nur unter Hinnahme von betrieblichen Verlusten habe erfüllen können.
Gegen dieses Urteil führt die Klägerin Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt, soweit das Verwaltungsgericht auf den Vertrag von 1971 und den darin enthaltenen Verzicht auf finanzielle Forderungen verweise, übersehe es, daß dieser Vertrag bis 1980 befristet gewesen sei. Der Vertrag von 1971 sei geschlossen worden, nachdem die TBA Mettingen zuvor durch Zuschüsse der öffentlichen Hand saniert worden war. Bereits Ende der 60iger Jahre habe sich die TBA Mettingen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Nur vor dem Hintergrund der seinerzeit erfolgten Sanierung sei der Verzicht auf finanzielle Forderungen zu erklären. In der Folgezeit habe sich die wirtschaftliche Situation der TBA Mettingen unter Einfluß der Weltmarktpreise weitgehend stabilisiert, nachdem sie von ihr übernommen worden sei. Sie sei daher über lange Zeit hinaus nicht auf Zuschüsse angewiesen gewesen. Erst als Mitte der 80iger Jahre die Weltmarktpreise für die Erlöse eingebrochen seien, habe sich erneut ein Zuschußbedarf ergeben. Da sich nach 1980 der frühere Vertrag stillschweigend fortgesetzt habe, ohne daß über die Zuschußfrage eine Vereinbarung getroffen worden sei, andererseits der Beklagte die kostenfreie Entsorgung aber auf Dauer nicht habe erwarten können, sei entsprechend der Regelung in den §§ 612 und 632 BGB mindestens eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Daß eine übliche Vergütung mindestens kostendeckend sein müsse, sei unbestreitbar.
Im übrigen sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, daß bei einer Änderung der Verhältnisse, die nach den Grundsätzen über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu beurteilen sei, eine neue vertragliche Vereinbarung zunächst durch eine verwaltungsgerichtliche Klage durchzusetzen wäre. Wenn, wie im vorliegenden Fall ein Vertragspartner jegliche Zahlungsansprüche zurückweise, könne unmittelbar auf Leistung geklagt werden. Auch aus Gründen der Prozeßökonomie wäre ein gestuftes Verfahren nicht sinnvoll.
Soweit das Verwaltungsgericht auf das Gebot sparsamer Haushaltsführung (§ 82 Abs. 2 NGO) verweise und daraus herleite, dem Beklagten sei eine Anpassung des Vertrages mit dem Ziel der Übernahme ihrer Verluste nicht zuzumuten, weil die TBA Belm-Icker seit langem angeboten habe, ihren Einzugsbereich kostenlos zu entsorgen, so verkenne das Gericht, daß es nicht zu den Pflichten des Aufgabenträgers der Tierkörperbeseitigung gehöre, für eine kostenlose Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang sei auch die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu berücksichtigen, bei ihren Maßnahmen auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten Rücksicht zu nehmen und tunlichst deren Bestand zu sichern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß jedenfalls für den Zeitraum nach 1972 ihre Forderung nach Zuschüssen zu keinem Zeitpunkt Folge einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewesen sei. Zudem fordere das Tierkörperbeseitigungsgesetz nicht die kostenlose Entsorgung, sondern gehe eher vom Gegenteil aus. Ebensowenig verlange das im Tierkörperbeseitigungsgesetz zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse eine kostenlose Entsorgung, sondern allenfalls eine kostengünstige, um zu verhindern, daß sich die Verursacher veranlaßt sehen, sich im Hinblick auf die Kosten der Ablieferungspflicht zu entziehen. Nach alledem könne nicht unterstellt werden, daß dem Beklagten eine Vertragsanpassung nicht zumutbar gewesen wäre. Die von diesem im Rahmen der Vertragsverhandlungen geforderte kostenlose Entsorgung ohne Vereinbarung eines Verlustausgleichs hätte die Leistungsfähigkeit der TBA ernstlich gefährdet und hätte auch von der TBA Belm-Icker nicht angeboten werden können.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und entgegnet: Für eine entsprechende Anwendung der §§ 612, 632 BGB sei kein Raum, da es an einer vertraglichen Vergütungsregelung nicht fehle, was diese Vorschriften aber gerade voraussetzten.
Der in dem Übernahmevertrag von 1972 niedergelegte Verzicht auf zusätzliche finanzielle Zuwendungen sei wirksam, ihm stehe insbesondere nicht das sogenannte Koppelungsverbot (§ 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) entgegen. Von einer Unausgewogenheit der vereinbarten gegenseitigen Leistungen könne schon deshalb nicht die Rede sein, da die Klägerin selbst vortrage, über lange Zeit hinaus nicht auf Zuschüsse angewiesen gewesen zu sein. Der Zuschußbedarf habe sich nach ihrem Vortrag erst Mitte der 80iger Jahre ergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber der TBA Belm-Icker möglich gewesen, Tierkörper und Tierkörperteile kostenneutral zu entsorgen. Nach objektiven Maßstäben sei damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nach wie vor gegeben.
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Verlustausgleich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch lasse sich aus § 60 VwVfG nicht herleiten, vielmehr müsse bei einer entsprechenden Weigerung des Vertragspartners eine Vertragsanpassung zunächst durch verwaltungsgerichtliches Urteil herbeigeführt werden, auf die dann der Zahlungsanspruch gestützt werden könne.
Schließlich lasse sich auch ein Zahlungsanspruch nicht aus den Grundsätzen des Schadensersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung herleiten. Insoweit fehle es bereits an einem Anpassungsanspruch. Aber selbst wenn man von einer unerwarteten Störung des Austauschverhältnisses ausgehe, so müsse diese Störung nicht als wesentlich angesehen werden. Denn eine langfristige vertragliche Bindung der Klägerin habe nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr bestanden. Die Klägerin hätte deshalb den Vertrag ab 1981 jährlich kündigen und damit das aus ihrer Sicht unausgewogene Austauschverhältnis kurzfristig beenden können. Im übrigen bestehe nach einem allgemein anerkannten Grundsatz zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung nicht, wenn die Störung des Vertragsverhältnisses in den Risikobereich einer Vertragspartei falle. Davon sei im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, daß die TBA Belm-Icker kostendeckend arbeite, auszugehen. Zudem sei zu berücksichtigen, daß es für ihn unvertretbar gewesen wäre, einen Teil des Kreisgebietes kostenneutral durch die TBA Belm-Icker entsorgen zu lassen, für den Bereich des früheren Kreises Bersenbrück hingegen sich zu langfristigen Zuschußzahlungen zu verpflichten. Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, das Gebot der sparsamen Haushaltsführung fordere keine kostenlose Entsorgung. Abgesehen davon, daß allein durch den Erlaß der von der Klägerin geforderten Gebührensatzung die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens angesichts der Höhe der Defizite nicht zu verwirklichen gewesen wäre, wäre der Erlaß einer Gebührensatzung auch deshalb problematisch gewesen, weil der weitaus größte Teil des Landkreises von der TBA Belm-Icker kostenlos entsorgt worden sei.
Soweit die Klägerin schließlich meine, einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung herleiten zu können, scheitere dieses Begehren bereits am fehlenden Verschulden. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte schließe die Billigung des Verhaltens eines Beamten durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht den Vorwurf des Verschuldens bei der Beurteilung einer schwierig zu lösenden Rechtsfrage aus. Im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil komme daher auch ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung, für den ohnehin der Zivilrechtsweg gegeben sei, nicht in Betracht.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit das Urteil auf ihnen beruht.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Allerdings ist die Klage zulässig, für sie ist insbesondere der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus dem Unternehmervertrag aus den Jahren 1950 und 1971 her, den die Rechtsvorgänger der Beteiligten zur Erfüllung der Verpflichtungen, die dem Aufgabenträger durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG a.F. - vom 1. Februar 1939 (RGBl I S. 187) auferlegt worden sind, geschlossen haben, und der seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 TierKBG a.F. findet. Gegenstand und Zweck des Vertrages ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Nach § 5 TierKBG a.F. war die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile in Tierkörperbeseitigungsanstalten eine Aufgabe der Aufgabenträger (kreisfreie Städte und Landkreise), die die Anstalten selbst oder durch vertraglich verpflichtete Unternehmer betreiben lassen konnten (§ 7 Abs. 2 TierKBG a.F.). An dieser Rechtslage hat auch das am 7. September 1976 in Kraft getretene Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG -) vom 2. September 1975 (BGBl I S. 2313), das jetzt die Tierkörper-, Konfiskat- und Schlachtabfallbeseitigung umfassend regelt, nichts geändert. Für Ansprüche aus einem auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 TierKBG a.F. geschlossenen Unternehmervertrages ist mithin der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwG, Urt. v. 26. 6. 1979 - Buchholz 418.61 -, TierKBG, Nr. 1; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14. 8. 1964 - III OVG B 17/64 -, OVGE 20, 383 ff; OVG Münster, Urt. v. 16. 11. 1973 - DÖV 1974, 683).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der geltend gemachte Anspruch läßt sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten herleiten. Nach § 5 des zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten geschlossenen Vertrages vom 19. Dezember 1950 erhält die Tierkörperverwertungsanstalt Mettingen für die Abholung und Beseitigung der Kadaver und Tierkörper eine jährliche Vergütung von 3.750,-- DM. Über diese Vergütung hinaus, die hier nicht im Streit steht, besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Insoweit galt für den hier streitigen Zeitpunkt § 8 Abs. 4 des Änderungsvertrages vom 8. Juni 1971, in den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Tierkörperverwertungsanstalt Böggemann in Mettingen eingetreten ist. Nach § 8 Abs. 4 erfolgt die vertragliche Neuregelung (der Laufzeit) mit der Maßgabe, daß die Tierkörperverwertungsanstalt während des Zeitraumes vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1980 keine finanziellen Forderungen an den Kreis stellt. Darüber hinaus hat sich die Klägerin durch Vertrag vom 17. Mai/29. Juni 1972 im Zusammenhang mit der Pachtung der Tierkörperverwertungsanstalt Böggemann gegenüber dem Beklagten verpflichtet, für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Tierkörperverwertungsanstalt keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen seitens des Kreises Bersenbrück zu verlangen. Diese Bestimmungen stehen dem Verlangen der Klägerin nach einem Verlustausgleich für die Jahre 1986 und 1987 entgegen. Zwar ist die Laufzeit des Entsorgungsvertrages zunächst bis zum 31. Dezember 1980 befristet gewesen, allerdings galten die Bestimmungen dieses Vertrages fort, denn nach § 8 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 8. Juni 1971 lief der Vertrag vom 19. Dezember 1950 in der geänderten Fassung vom 8. Juni 1971 stillschweigend weiter, solange nach Ablauf der Vertragsdauer die zum Schluß eines jeden Kalenderjahres mögliche Kündigung nicht ausgesprochen wurde. Mit der Fortdauer des Entsorgungsvertrages galt damit auch die Verpflichtung der Klägerin fort, keine weiteren finanziellen Forderungen an den Beklagten zu stellen. Da über die Vergütung mithin eine Vereinbarung getroffen worden ist, kommt eine entsprechende Anwendung der §§ 612, 632 BGB entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht, da diese Vorschriften entweder das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung überhaupt oder das Fehlen einer Vereinbarung nur über die Höhe voraussetzen.
Die Klägerin kann einen Zahlungsanspruch auch nicht aus § 1 Abs. 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen - Nds. VwVfG - vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl, S. 207) in Verbindung mit § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1253) herleiten. Zwar gelten diese Vorschriften in zeitlicher Hinsicht unmittelbar nur für die seit dem 1. Januar 1977 abgeschlossenen Verträge (§§ 96, 103 VwVfG), die Regelung des § 60 VwVfG ist aber als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze auch auf öffentlich-rechtliche Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1977 neu abgeschlossen worden sind und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelt oder voll erfüllt waren (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, Komm., 3. Aufl. 1990, § 60 RdNr. 5; Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 60 RdNr. 1; Meyer/Borgs-Maciejewski, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 54 RdNr. 8). Nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG iVm § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann für den Fall, daß sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert haben, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Soweit die Klägerin meint, ihren Anspruch auf Zahlung des Verlustausgleichs auf diese Vorschrift stützen zu können, verkennt sie, daß die Anpassung durch schriftliche Änderung des Vertrages erfolgt und der Anpassungsanspruch nicht einseitig durchgesetzt werden kann, vielmehr ist er gegenüber dem Vertragspartner vor dem Verwaltungsgericht mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen Meyer/Borgs-Maciejewski, aaO, § 60 RdNr. 15; Kopp, aaO, § 60 RdNr. 12; Obermayer, Komm. zum VwVfG, 2. Aufl. 1990, § 60 RdNr. 44, Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 1986, § 71 III 3; Knack, VwVfG, Komm., 3. Aufl. 1989, § 60 Anm. 7.1). Die Leistungsklage ist auf die Zustimmung des unwilligen Vertragspartners zu einer bestimmten Vertragsänderung gerichtet, wobei die Weigerung der Gegenseite durch verwaltungsgerichtliches Urteil gemäß § 173 VwGO iVm § 894 ZPO zu ersetzen ist (vgl. Meyer/Borgs-Maciejewski und Kopp, jeweils aaO). Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, eines abgestuften Verfahrens bedürfe es nicht, vielmehr könne angesichts des Beharrens des Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf einer kostenfreien Entsorgung unmittelbar auf Zahlung des Verlustausgleiches geklagt werden. Soweit die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist (vgl. Urt. v. 30. 3. 1984 - V ZR 119/83 -, BGHZ 91, 32, 36 [BGH 30.03.1984 - V ZR 119/83], m.w.N. aus Rspr. und Literatur), sind diese Grundsätze auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht übertragbar, denn nach dem Wortlaut des § 60 VwVfG "Anpassung des Vertragsinhalts...verlangen" paßt die Veränderung der Verhältnisse den Vertrag nicht automatisch an, wie das im Zivilrecht, wo eine positive Regelung der aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage fehlt, angenommen wird (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Aufl., § 242, Anm. 6 B f, RdNr. 130; BGHZ 47, 52 [BGH 31.01.1967 - V ZR 125/65]; 91, 32, 36 f [BGH 30.03.1984 - V ZR 119/83]).
Da hiernach die begehrte Zahlung des Verlustausgleiches für die Jahre 1986 und 1987 bereits daran scheitert, daß zuvor eine Anpassung des Vertrages hätte erfolgen müssen, diese von der Klägerin aber auf dem Rechtswege nicht weiter verfolgt worden ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Frage, ob der allgemeine Preisverfall für die Produkte aus der Tierkörperbeseitigung einen Anspruch der Klägerin auf Anpassung des Vertrages nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG iVm § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet.
Schließlich läßt sich der geltend gemachte Anspruch auf den Verlustausgleich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung herleiten, deren Grundsätze nach allgemeiner Meinung (vgl. Kopp, aaO, § 62 RdNr. 5; Stelkens/Bonk/Leonhardt, aaO, § 62 RdNr. 22; Obermayer, aaO, § 62 RdNr. 150; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 1990, § 14 RdNr. 52) auch auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag anzuwenden sind. Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Verweigerung der Anpassung des Vertrages durch den Beklagten die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht darstellt, denn die Annahme einer derartigen Nebenpflicht würde bedeuten, daß die Klägerin dem Beklagten die Anpassung des Vertrages geradezu diktieren könnte und im Falle der Verweigerung einer Anpassung zu ihren Bedingungen einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung hätte. In jedem Fall scheitert ein derartiger Anspruch aber am Verschulden des Beklagten, denn die Wahrnehmung seiner eigenen berechtigten Interessen im Zuge von Vertragsverhandlungen mit dem Ziel, weiterhin eine kostenfreie Entsorgung auch im Bereich des Altkreises Bersenbrück zu sichern, stellt kein Verschulden im Sinne von § 276 BGB dar.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 713 ZPO.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil dafür die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Eichhorn
Dr. Berkenbusch
Meyer