Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.1992, Az.: 3 L 1228/91

Tierkörperverwertungsanstalt; Rechtsnachfolger; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kündigungsfrist; Frist; Schadensersatzanspruch; Entsorgungsvertrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.1992
Aktenzeichen
3 L 1228/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0127.3L1228.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 29.01.1991 - AZ: 1 A 136/90
nachfolgend
BVerwG - 13.05.1993 - AZ: BVerwG 3 B 111.92
BVerwG - 26.01.1995 - AZ: BVerwG 3 C 22.93

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 29. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Tierkörperverwertungsanstalt - TVA - ..., .... Diese hatte sich mit Verträgen aus den Jahren 1938, 1950 und 1971 verpflichtet, einen Teilbereich des Landkreises ... (westlich der Bahnlinie ...) nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu entsorgen. Der Landkreis zahlte dafür entsprechend einer in den Verträgen getroffenen Vereinbarung eine jährliche Vergütung in Höhe von zunächst 4.500 Reichsmark und später 3.750,-- DM. Durch den Änderungsvertrag vom 8. Juni/8. Juli 1971 wurde § 8 des 1950 geschlossenen Vertrages, der die Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit betrifft, geändert und wie folgt gefaßt:

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(1) Die Laufzeit des Vertrages wird auf die Dauer von 10 Jahren festgesetzt, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1980. Soll der Vertrag über diesen Zeitraum hinaus nicht weiter bestehen, muß er spätestens bis zum 31. Dezember 1979 gekündigt worden sein.

3

(2) Nach Ablauf des in 10 Abs. 1 genannten Zeitraumes kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluß eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Solange eine Kündigung nicht ausgesprochen ist, läuft der Vertrag stillschweigend weiter.

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(3) Der Kreis ist unabhängig von der Regelung in den Abs. 1 und 2 zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, falls die Tierkörperverwertungsanstalt in grober Form gegen die vertraglichen Regelungen verstößt oder die ihr nach den allgemeinen Bestimmungen über die Tierkörper- und Konfiskatbeseitigung obliegenden Pflichten verletzt.

5

(4) Die vertragliche Neuregelung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Tierkörperverwertungsanstalt während des Zeitraums vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1980 keine finanziellen Forderungen an den Kreis stellt.

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Im Jahre 1972 verpachtete die TVA ... den gesamten Betrieb auf unbestimmte Zeit an die Klägerin. Durch Vertrag vom 17. Mai/29. Juni 1972 übernahm die Klägerin für die Dauer der Pachtzeit alle Verpflichtungen der TVA ... gegenüber dem Landkreis ... und verpflichtete sich in § 1 Abs. 2 des Vertrages ausdrücklich, für die Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen zu verlangen.

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Am 1. Juli 1972 wurde der jetzige Landkreis Osnabrück gegründet, der aus den Altkreisen Bersenbrück, Melle, Wittlage und Osnabrück besteht. Die Tierkörperbeseitigung wurde in dem westlich der Bahnlinie Osnabrück-Delmenhorst gelegenen Gebiet des Altkreises Bersenbrück entsprechend den geschlossenen Verträgen weiterhin von der Klägerin durchgeführt. Die Entsorgung des übrigen Kreisgebietes erfolgte durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt - TBA - Belm-Icker.

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Nach Ablauf der in § 8 Abs. 1 vereinbarten Frist verlängerte sich das Vertragsverhältnis stillschweigend.

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Nach Auslauf des Zehnjahresvertrages von 1971 bemühte sich die Klägerin um einen neuen langfristigen Vertrag mit dem Beklagten. In die Vertragsverhandlungen schaltete sich auch der Kreis Steinfurt (NRW), in dessen Gebiet die Klägerin ihren Sitz hat, ein. Die zunächst in Aussicht genommene Regelung über eine Dauer von 20 Jahren kam aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Vertragsparteien nicht zustande, so daß es zunächst bei der Regelung aufgrund des Vertrages von 1971 blieb.

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Ende März 1987 schlug die Klägerin dem Beklagten vor, eine neue Entgeltregelung auf der Basis einer Verlustübernahme auszuhandeln. Diese lehnte der Beklagte mit dem Hinweis darauf, daß es bei der vereinbarten Kostenneutralität bleiben müsse, ab. Die ihm mit Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 1987 für das Jahr 1986 in Rechnung gestellten Verluste in Höhe von 402.810,13 DM wies er zurück.

11

Mit Schreiben vom 3. November 1987 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1989. Die dagegen erhobene Klage (Az.: 1 OS VG A 145/88) nahm die Klägerin zurück, nachdem der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Dezember 1988 (Nds. GVBl, S. 237) den Einzugsbereich der TBA Belm-Icker entsprechend erweitert hatte und diese ab 1989 die Tierkörperbeseitigung für den gesamten Landkreis Osnabrück übernommen hatte. Ein dagegen gerichteter Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (Az.: 1 OS VG D 82/88) blieb auch im Beschwerdeverfahren (Az.: 3 OVG B 162/88) ohne Erfolg.

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Am 9. August 1990 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der Sie einen Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag geltend macht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Kündigung des Entsorgungsvertrages nicht berechtigt gewesen. Da er sich durch den Abschluß eines neuen Vertrages mit der TBA Belm-Icker die Fortführung des mit ihr geschlossenen Vertrages unmöglich gemacht habe, sei er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei der Frage, ob eine Kündigung des Entsorgungsvertrages zulässig sei, seien die Grundrechte, insbesondere Art. 14 GG zu beachten. Im übrigen könne für die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zurückgegriffen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes die durch Rechtsprechung und Literatur gebildete herrschende Meinung dargestellt hätten. Mit Blick auf § 56 VwVfG sei deshalb zweifelhaft, ob die vertraglich ausbedungene jährliche Kündigung wirksam sei. Zwar müsse die inhaltliche Ausgestaltung von Unternehmerverträgen sich zunächst an den Aufgaben der Behörde orientieren, und es bestehe auch ein vorrangiges öffentliches Interesse an einer wirtschaftlichen Erfüllung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge, allerdings gehöre es nicht zu den Pflichten des Aufgabenträgers der Tierkörperbeseitigung, für eine kostenlose Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen. Das ergebe sich aus § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz, wonach der Beseitigungspflichtige von den Besitzern der Tierkörper und dergleichen aufgrund einer Satzung Gebühren und Auslagen zu erheben habe. Dieser Gebührenerhebungspflicht dürfe der Beklagte sich nicht durch eine vertragliche Regelung mit einem privaten Unternehmer entziehen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung der Behörde, bei ihren Maßnahmen auf die Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten Rücksicht zu nehmen, wobei nicht verkannt werde, daß diese Verpflichtung zur Bestandssicherung einer TBA nur für eine leistungsfähige TBA gelten könne. In diesem Zusammenhang könne der Beklagte allerdings nicht auf die kostenfreie Entsorgung durch die TBA Belm-Icker verweisen, denn ein Vergleich der beiden Anstalten verbiete sich im Hinblick auf die unterschiedliche Größe der Unternehmen. Da das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten 50 Jahre bestanden habe, obwohl der ursprünglich geschlossene Vertrag noch eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen habe, genieße sie einen besonderen Vertrauensschutz, den der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens nicht hinreichend berücksichtigt habe.

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Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Obwohl sie der Kündigung des Entsorgungsvertrages bereits unter dem 19. Februar 1988 widersprochen habe, habe der Beklagte unverzüglich den Vertrag mit der TBA Belm-Icker abgeschlossen, obwohl das Vertragsverhältnis mit ihr erst zum 31. Dezember 1988 ausgelaufen sei. Im übrigen hätte der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage schon seinerzeit erkennen müssen, daß auch die TBA Belm-Icker langfristig nicht bereit und in der Lage sein werde, den Landkreis Osnabrück kostenlos zu entsorgen. Eine derartige Entwicklung habe sich angesichts des Verfalls der Preise für Fleischmehl, Fleischknochenmehl und Tierfett bereits Ende der achtziger Jahre abgezeichnet. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, im Interesse der Allgemeinheit den Entsorgungsvertrag gekündigt zu haben, da nur auf diese Weise die Tierkörperbeseitigung so wirtschaftlich wie möglich zu betreiben sei. Die geltend gemachte Schadenshöhe ergebe sich aus dem Gesamtbetriebswert für Grundstück und Gebäude einschließlich Außenanlagen und Betriebseinrichtungen, der sich auf etwa 20.000.000,-- DM belaufe. Da sich das Rohmaterialaufkommen etwa zur Hälfte auf die Entsorgung des Kreises Steinfurt und des Landkreises Osnabrück verteile, ergebe sich ein Betrag von 10.000.000,-- DM, von dem sie aus Kostengründen und zur Vermeidung einer umfangreichen Beweisaufnahme zunächst nur die Hälfte geltend mache.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag noch aus gesetzlichen Vorschriften. § 8 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages sehe eine jährliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vor. Aber selbst wenn die ordentliche Kündigung nicht nur die Einhaltung der Kündigungsfrist, sondern auch einen sachlichen Grund sowie eine pflichtgemäße Ermessensausübung erfordere, so sei die Kündigung wirksam erfolgt. Die Klägerin habe ihren Geschäftsbetrieb in dem der Kündigung vorausgehenden Zeitraum ständig defizitär betrieben und zur Verringerung dieser Defizite von ihm eine anteilige Deckung verlangt. Ein Verlustausgleich durch ihn sei indes nicht sinnvoll gewesen, da nach Aussage der Klägerin auch in Zukunft Verluste unausweichlich sein würden und sich eine Verlustabdeckung nicht vermeiden lassen werde. Dem habe auch nicht durch den Erlaß der von der Klägerin geforderten Gebührensatzung Rechnung getragen werden können. Angsichts der Höhe des Defizits sei eine Kostendeckung selbst bei Erlaß einer Gebührensatzung nicht zu erwarten gewesen. Zudem hätte der Erlaß einer Gebührensatzung dazugeführt, daß innerhalb des Kreisgebietes zweierlei Recht gegolten hätte, denn die TBA Belm-Icker habe kostendeckend gearbeitet, so daß für diesen Bereich eine Gebührensatzung nicht in Betracht gekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch komme mithin unter keinen denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Zudem könne dieser nur auf Ersatz des entgangenen Gewinns, nicht aber auf Ersatz des Substanzwertes gerichtet sein.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 1991 abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage zulässig, für sie sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die Klägerin mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten rüge, die aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag herrührten. Die Klage sei unbegründet, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage komme insoweit nur eine Haftung wegen schuldhafter positiver Vertragsverletzung seitens des Beklagten in Betracht. Diesem Anspruch stehe jedoch entgegen, daß der Beklagte sich durch die Kündigung des Vertrages nicht vertragswidrig verhalten habe. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Entsorgungsvertrag sehe eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vor, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Vertrag insoweit unwirksam sei. Die Regelung in § 8 berücksichtige, daß der Unternehmer wegen der Amortisation tatsächlich getätigter Investitionen ein besonderes Interesse an einer längeren Laufzeit des Vertrages gehabt habe. Dementsprechend sei der Vertrag auf Wunsch der Rechtsvorgängerin der Klägerin zunächst auf 10 Jahre fest abgeschlossen worden. Soweit die Kündigungsregelung nach Ablauf des Jahres 1980 im Hinblick auf weitere Investitionen nicht mehr angemessen gewesen sein sollte, so hätte dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungsregelung des Vertrages geführt, sondern allenfalls einen Anspruch auf Vertragsanpassung für die Zukunft begründet. Einen derartigen Anspruch habe die Klägerin aber nicht verfolgt, sondern lediglich eine Anpassung des Vertrages bezüglich der Gewährung von Zuschüssen zur Verlustabdeckung gefordert. Mit der Kündigung habe der Beklagte sich hiernach nicht vertragswidrig verhalten, die Kündigung sei auch aus sachlichen Erwägungen erfolgt. Insbesondere habe der Beklagte mit der Kündigung nicht gegen Art. 14 GG verstoßen. Diese Vorschrift schütze das Eigentum vor hoheitlichen Eingriffen, gewähre allerdings keinen Schutz vor Eingriffen, die aufgrund von wirksamen vertraglichen Regelungen erfolgten.

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Gegen dieses Urteil führt die Klägerin Berufung, mit der sie ihre Rechtsauffassung, der Beklagte sei zur Kündigung des Entsorgungsvertrages nicht berechtigt gewesen, bekräftigt.

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Die ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Vertrages von 10 Jahren habe dem Umstand Rechnung getragen, daß ihr Rechtsvorgänger zur Amortisation getätigter Investitionen ein ganz erhebliches Interesse an einen langfristigen Vertrag gehabt habe. Damit sei die Forderung des Beklagten nach einer kostenlosen Entsorgung verknüpft gewesen. Nach Ablauf dieser 10 Jahre sollte die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages mit Jahresfrist den nötigen Druck ausüben, von der Erhebung finanzieller Forderungen abzusehen. So habe der Beklagte auch immer mit der Kündigung des Vertrages gedroht, sobald sie finanzielle Forderungen erhoben habe. Es stelle deshalb eine Verkennung des Sachverhaltes dar, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, sie - die Klägerin - hätte ein Verwaltungsstreitverfahren auf Anpassung des Vertrages führen müssen, um zu einer anderen Kündigungsregelung zu gelangen. Es sei nicht in ihrem Interesse gewesen, um eine angemessene Kündigungsfrist zu streiten, vielmehr sei es ihr um die Erfüllung des bestehenden Vertrages gegangen. Im übrigen hätte eine derartige Anpassungsklage ihre Position nicht verbessert, denn insoweit übersehe das Verwaltungsgericht, daß sie der Kündigung widersprochen und auch eine Feststellungsklage erhoben habe, der der Beklagte jedoch durch eine anderweitige vertragliche Bindung zuvorgekommen sei. Soweit der Beklagte die Kündigung damit rechtfertige, daß ihm die TBA Belm-Icker eine kostenlose Entsorgung ihres Einzugsbereichs angeboten habe, verkenne er, daß der Vergleich mit dem "Marktriesen" ein schiefes Bild ergebe. Während die TBA Belm-Icker überwiegend Großbetriebe entsorge, bei denen mit jeder Fahrt tonnenweise Rohmaterial gewonnen werde, könne sie die gleiche Menge Rohmaterials nur durch zahlreiche Fahrten gewinnen. Gerade im Bereich des Altkreises Bersenbrück sei die Entsorgung der Landwirte sehr kostenträchtig gewesen, da hier regelmäßig für kleine Mengen Rohmaterial lange Fahrtstrecken hätten aufgewendet werden müssen. Angesichts des Preisverfalls für Tiermehl und vergleichbare Erzeugnisse Mitte der achtziger Jahre habe der Beklagte mit seiner Forderung nach einer kostenlosen Entsorgung und der gleichzeitigen Androhung der Kündigung rechtswidrig gehandelt. Insoweit zu berücksichtigen, daß auch § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz davon ausgehe, daß von den Besitzern Gebühren aufgrund einer Satzung zu erheben seien. Dabei dürfe sich ein Träger hoheitlicher Verwaltung durch Vertrag seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen nicht entziehen. Insbesondere dürfe er sich nicht durch Vertrag eine Leistung versprechen lassen, auf die er nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch habe. Soweit sich der Gesetzgeber entschieden habe, die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes kostenlos durchzuführen und diese Kosten den Kreisen und kreisfreien Städten aufzuerlegen, dürfe diese Abkehr vom Verursacherprinzip nicht zu Lasten des durch Vertrag eingeschalteten privaten Gewerbebetriebes gehen. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG, denn ohne sachlichen Grund erhalte der Verursacher, der das Vieh zur Erzielung von Gewinnen halte, durch die kostenfreie Entsorgung eine Subvention, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt zu bezahlen habe. Die gesetzliche Wertung des § 8 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz zwinge den Beklagten aber, die Kosten der Beseitigung von Vieh selbst zu tragen. Eine Kündigung, die darauf abziele, sich gesetzlichen Vorgaben zu entziehen, könne nicht rechtmäßig sein, insbesondere dann nicht, wenn diese dazu führe, daß der Vertragspartner ruiniert werde, weil die öffentliche Hand für das Gebiet seiner beruflichen Tätigkeit das Monopol habe und demgemäß für den Unternehmer keinerlei Alternativen bestünden.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag im ersten Rechtszug zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er entgegnet: Die Kündigung des Entsorgungsvertrages sei rechtlich zulässig und wirtschaftlich geboten gewesen. Die Klägerin könne daher aus der Kündigung keine Schadensersatzansprüche gegen ihn herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestünden für den Fall einer Beendigung des Unternehmervertrages nur dann Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche, wenn sie sich aus dem Vertrag selbst "kraft Vereinbarung" ergäben. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen seien im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht getroffen worden. Selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse am Abschluß eines langfristigen Vertrages mit ihm gehabt haben sollte, so sei dem mit der Laufzeit von zunächst 10 Jahren Rechnung getragen worden. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sei der Vertrag mit einjähriger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündbar gewesen, so daß die Klägerin über diesen Zeitraum hinaus nicht auf einen Fortbestand des Vertrages habe vertrauen dürfen. Letztlich zeige auch das ihm im Jahre 1984 von der Klägerin unterbreitete Angebot für eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses, daß die Klägerin mit der Möglichkeit einer Kündigung gerechnet habe. Zur Begründung ihres Angebotes habe sie seinerzeit darauf hingewiesen, im Falle einer längerfristigen Bindung könne sie besser und langfristiger kalkulieren und müsse nicht jederzeit mit der jährlich möglichen Kündigung rechnen. Im übrigen treffe es nicht zu, daß die Klägerin ihr Interesse an einem langfristigen Vertrag stets an die Forderung nach einer Absicherung von Verlusten geknüpft habe. Diese wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen, da die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb in den der Kündigung vorausgehenden Jahren defizitär betrieben habe. Ein Verlustausgleich sei nicht sinnvoll gewesen, da nach Aussage der Klägerin auch in den Folgejahren Verluste unausweichlich gewesen wären. Eine Aufrechterhaltung des Betriebes durch permanente Zuschüsse der öffentlichen Hand stehe aber im Widerspruch zu dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, dem die Haushaltswirtschaft der Landkreise gemäß § 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung iVm § 82 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung unterliege. Bei der Kündigung sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung bei einer ständig defizitär arbeitenden Anlage naturgemäß größer sei als bei einer kostendeckend arbeitenden Anlage.

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Der Vorwurf der Klägerin, er habe ihre jahrelangen Bemühungen um den Abschluß eines neuen langfristigen Vertrages insgesamt abgelehnt und den bestehenden Vertrag gekündigt, sei nicht zutreffend. Er sei durchaus bereit gewesen, die Vertragsbeziehungen aufrechtzuerhalten, wenn die Klägerin fähig und willens gewesen wäre, einen Entsorgungsvertrag zu ähnlich günstigen Bedingungen zu unterbreiten wie die TBA Belm-Icker, die etwaige Defizite aus der Tierkörperbeseitigung stets durch die Überschüsse aus der Verwertung von Schlachtabfällen ausgeglichen habe. Insoweit habe sich die Klägerin hinsichtlich der Verarbeitung von Schlachtabfällen sogar in einer günstigeren Ausgangsposition als die TBA Belm-Icker befunden, denn der Nordrhein-Westfälische Gesetzgeber habe im Gegensatz zum Niedersächsischen Gesetzgeber bei der Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten festgelegt, daß die grundsätzlich frei handelbaren Tierkörperteile zwingend an die im Einzugsbereich liegende Tierkörperbeseitigungsanstalt abzugeben seien. Schließlich sei auch dem Einwand der Klägerin, ein Vergleich zwischen ihr und der TBA Belm-Icker verbiete sich wegen der unterschiedlichen Strukturierung der Einzugsbereiche, nicht zu folgen, denn auch im Einzugsbereich der Klägerin lägen zahlreiche Großbetriebe, u.a. die Firmen Artland-Dörffler und Cordes. Soweit die Klägerin ihre wirtschaftliche Schwierigkeiten auf den Preisverfall für Tiermehl und vergleichbare Erzeugnisse auf dem Weltmarkt zurückführe, verkenne sie, daß Mitte der achtziger Jahre zunächst ein Preisrückgang eingesetzt habe, ein absoluter Preisverfall allerdings erst im Jahre 1990 zu verzeichnen gewesen sei und mithin zu einem Zeitpunkt, als das Vertragsverhältnis mit ihr bereits beendet gewesen sei.

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Soweit die Klägerin schließlich auf die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren zum Ausgleich der von ihr geforderten Zuschüsse verweise, berühre dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Abgesehen davon, daß angesichts der Höhe der Defizite diese durch Gebühren nicht hätten abgedeckt werden können, wäre der Erlaß einer Gebührensatzung auch deshalb problematisch gewesen, weil die TBA Belm-Icker den weitaus größten Teil des Gebietes des Landkreises Osnabrück kostenfrei entsorgt habe. Der Erlaß einer Gebührensatzung hätte mithin zur Folge gehabt, daß innerhalb des Kreisgebietes zweierlei Recht gegolten hätte. Vor diesem Hintergrund sei er berechtigt gewesen, den Entsorgungsvertrag zu kündigen.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit das Urteil auf ihnen beruht.

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II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Die Klage ist zulässig, für sie ist insbesondere der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus dem Unternehmervertrag aus den Jahren 1950 und 1971 her, den die Rechtsvorgänger der Beteiligten zur Erfüllung der Verpflichtungen, die dem Aufgabenträger durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG a.F. - vom 1. Februar 1939 (RGBl I S. 187) auferlegt worden sind, geschlossen haben, und der seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 TierKBG a.F. findet. Gegenstand und Zweck des Vertrages ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Nach § 5 TierKBG a.F. war die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile in Tierkörperbeseitigungsanstalten eine Aufgabe der Aufgabenträger (kreisfreien Städte und Landkreise), die die Anstalten selbst oder durch vertraglich verpflichtete Unternehmer betreiben lassen konnten (§ 7 Abs. 2 TierKBG a.F.). An dieser Rechtslage hat auch das am 7. September 1976 in Kraft getretene Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG -) vom 2. September 1975 (BGBl I S. 2313), das jetzt die Tierkörper-, Konfiskat- und Schlachtabfallbeseitigung umfassend regelt, nichts geändert. Für Ansprüche, die aus einem auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 TierKBG a.F. geschlossenen Unternehmervertrag hergeleitet werden, ist mithin der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwG, Urt. v. 26. 6. 1979 - Buchholz 418.61 -, TierKBG, Nr. 1; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14. 8. 1964 - III OVG B 17/64 -, OVGE 20, 383 ff; OVG Münster, Urt. v. 16. 11. 1973 - DÖV 1974, 683).

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommen lediglich die von der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Haftung für positive Vertragsverletzung in Betracht, die nach allgemeiner Meinung (Kopp, VwVfG, Komm., 5. Aufl. 1991, § 62 Rdn. 5; Aufl. 1990, § 62 Rdn. 150; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 1990, § 14 Rdn. 52) auch auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag anzuwenden sind. Allerdings stellt die Kündigung des Entsorgungsvertrages nicht die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung fällt. Zwar erfüllt auch eine unberechtigte Kündigung den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung (vgl. BGHZ 89, 301 [BGH 11.01.1984 - VIII ZR 255/82];  53, 151 [BGH 12.01.1970 - VII ZR 191/67];  51, 192), [BGH 05.12.1968 - VII ZR 127/66]die Kündigung des Entsorgungsvertrages gegenüber der Klägerin ist jedoch formell ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht erfolgt und insbesondere auch nicht aus Gründen des materiellen Rechts unwirksam, denn der Beklagte hat von der ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsmöglichkeit nicht aus rechtlich zu mißbilligenden Gründen Gebrauch gemacht.

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Soweit die Klägerin die Wirksamkeit der Kündigungsfrist von einem Jahr (§ 8 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages) bestreitet, folgt der Senat dem nicht. Die Vereinbarung einer jährlichen Kündigungsfrist nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer ist sachgerecht und verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Eine derartige Regelung trägt den unterschiedlichen Interessen der Vertragsparteien Rechnung, indem einerseits für eine feste Laufzeit dem Unternehmer eine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf getätigte Investitionen eingeräumt wird und andererseits der entsorgungspflichtigen Körperschaft nach Ablauf der Frist von 10 Jahren die Möglichkeit eröffnet wird, sich von einem Vertragspartner zu trennen, dessen Leistungsfähigkeit sie ungünstiger beurteilt als bei Vertragsschluß.

35

Der Beklagte hat von der ihm eingeräumten Kündigungsmöglichkeit nicht aus rechtlich zu mißbilligenden Gründen Gebrauch gemacht. Die Kündigung des Entsorgungsvertrages durch den Beklagten ist aus wirtschaftlichen Erwägungen ausgesprochen worden, insbesondere wegen der Verluste, die die Klägerin in den Jahren 1986 und 1987 erwirtschaftet hatte und für die sie vom Beklagten einen Ausgleich verlangte. Demgegenüber hatte die TBA Belm-Icker trotz des seit Mitte 1985 zu verzeichnenden erheblichen Preisrückgangs für Tiermehl, Fleischknochenmehl und Tierfett noch einen Gewinn erwirtschaftet. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Verluste, die die Klägerin in den Jahren 1986 und 1987 erwirtschaftet hat, auf dem besagten Preisverfall oder auf Fehlern in der Unternehmensführung beruhen, denn die Entscheidung des Beklagten für die wirtschaftlich stärkere TBA ist nicht zu beanstanden. Insoweit durfte er bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß bei Aufrechterhaltung des Vertrages mit der Klägerin neben einer Verlustabdeckung auch weitere Mittel für dringend notwendige Investitionen im Bereich des Umweltschutzes aufzubringen gewesen wären, während die TBA Belm-Icker im Jahre 1986 dank einer guten Auslastung und als Folge getätigter Investitionen zur Energieeinsparung ein positives Ergebnis erzielt hatte. Im übrigen war vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, daß die Klägerin wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihre Entsorgungsaufgabe auf Dauer möglicherweise nicht erfüllen können würde.

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Hinzu kommt, daß der Beklagte im Hinblick auf den seinerzeit im Stadium der Aufstellung begriffenen Tierkörperbeseitigungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen befürchten mußte, daß der im Landkreis Osnabrück liegenden TBA Belm-Icker im Zuge der Neuordnung der Tierkörperbeseitigung in Nordrhein-Westfalen Gebiete verlorengingen. Damit war nicht auszuschließen, daß bei einer Fortführung des Vertrages mit der Klägerin, die auf lange Sicht nur möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte sich in irgendeiner Form zur Übernahme der Verluste bereitgefunden hätte, der Beklagte sich an den Defiziten von zwei Tierkörperbeseitigungsanstalten hätte beteiligen müssen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, daß die Kündigung des Versorgungsvertrages mit der Klägerin lediglich auf einen Wechsel des mit der Tierkörperbeseitigung beauftragten Unternehmers abzielte, sie bezweckte vielmehr die langfristige Sicherung der im Kreisgebiet des Beklagten belegenen leistungsstarken TBA Belm-Icker.

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Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Dem Beklagten ging es mit der Kündigung nicht um die Durchsetzung günstigerer Bedingungen für die Entsorgung des Altkreises Bersenbrück, sondern um die Aufrechterhaltung der Entsorgung zu den bisherigen Bedingungen, die die Klägerin nicht mehr garantieren konnte. Zudem hätte die Fortführung des Vertrages mit der Klägerin bedeutet, daß der Beklagte gezwungen gewesen wäre, zum Ausgleich der ihr dann zu gewährenden Zuschüsse für Verlustausgleich und Investitionen Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern zu erheben. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz - Nds. AG TierKBG - vom 12. Juli 1976 (Nds. GVBl, S. 186) verweisen, denn diese Vorschrift begründet eine zu ihren Gunsten wirkende Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer Gebührensatzung nicht. Abgesehen davon, daß nach Satz 2 der Vorschrift die Verwertungserlöse bei der Bemessung der Gebühren und Auslagen zu berücksichtigen sind, eröffnet § 8 Abs. 2 Nds. AG TierKBG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit des Erlasses einer Satzung, die die Gewährung eines Entgelts an die Besitzer von Tierkörpern und Tierkörperteilen regelt, woraus sich ergibt, daß eine Verpflichtung zum Erlaß einer Gebührensatzung gerade nicht besteht.

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Im übrigen hätte der Erlaß einer Gebührensatzung im vorliegenden Fall zur Folge gehabt, daß der weitaus größte Teil des Gebietes des Landkreises Osnabrück kostenfrei entsorgt worden wäre, weil die TBA Belm-Icker Zuschüsse nicht benötigte, während im Bereich des von der Klägerin entsorgten Altkreises Bersenbrück zur Deckung der von der Klägerin erwirtschafteten Defizite Gebühren zu erheben gewesen wären. Soweit der Beklagte hieraus die Befürchtung ableitet, eine derartige Situation könne dazu führen, daß die Besitzer von Tierkadavern sich zur Umgehung etwaiger Gebühren der Kadaver auf andere Weise als durch Übergabe an die TBA entledigen, ableitet und deshalb von der ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, sind darin rechtlich zu mißbilligende Beweggründe nicht zu erkennen.

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Nach alledem ist die streitige Kündigung des Entsorgungsvertrages aus sachlichen Gründen erfolgt und mithin rechtswirksam. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus positiver Vertragsverletzung fehlt es damit bereits an einer Pflichtverletzung. Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch abzuleiten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil dafür die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Eichhorn

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Dr. Berkenbusch

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Meyer