Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.1992, Az.: 4 L 175/89

Erinnerung; Vergütung; Rechtsanwaltsgebühren; Kopiekosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.01.1992
Aktenzeichen
4 L 175/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 13348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0116.4L175.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
4 OS VG A 83/87; 4 OS VG A 169/87

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. November 1991 dahin geändert, daß dem Erinnerungsführer weitere 114,91 DM aus der Landeskasse zu vergüten sind.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Erinnerung nach § 151 VwGO ist zulässig und auch begründet.

2

Dem Antrag des Erinnerungsführers vom 5. Juni 1991 auf Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung nach § 128 BRAGO ist in vollem Umfang zu entsprechen.

3

Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte die geltend gemachten Kosten in Höhe von 56,-- DM für die Herstellung von 70 Ablichtungen aus den Gerichtsakten und Beiakten nicht anerkannt. Sie waren zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin erforderlich (§ 126 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Der Erinnerungsführer ist erst im Laufe des Berufungsverfahrens anstelle eines anderen Rechtsanwalts, der das Mandat niedergelegt hatte, von der Klägerin bevollmächtigt und ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Er mußte sich durch Einsichtnahme in die umfangreichen Gerichtsakten (2 Bde) und Beiakten (3 Bde) über den Sach- und Streitstand informieren. Zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache und zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Klägerin war es geboten, daß er sich von wichtigen Schriftstücken Ablichtung anfertigte. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt der Fertigung der Ablichtungen abzustellen und nicht ein kleinlicher oder engherziger Maßstab anzulegen (Beschl. d. Sen. v. 23. Okt. 1981 - 4 OVG B 120/80 - m.w.N.). Die Zahl von 70 Ablichtungen sieht der Senat hier angesichts des Umfangs der vom Erinnerungsführer eingesehenen Gerichtsakten und Beiakten nicht als unangemessen hoch an.

4

Auch die Reisekosten sind nach § 126 in Verbindung mit § 28 BRAGO in der geltend gemachten Höhe zu vergüten. Der Erinnerungsführer hat glaubhaft gemacht, daß die Reise von Osnabrück nach Lüneburg und zurück zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1990 mehr als 8 Stunden gedauert hat (mehr als 6 Stunden Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf insgesamt 506 km, über eine Stunde Wahrnehmung des Termins einschließlich Wartezeit wegen verspäteten Beginns der mündlichen Verhandlung und ca. eine Stunde für die Einnahme des Mittagessens am Gerichtsort). Ihm steht daher ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 95,-- DM und nicht nur in der vom Urkundsbeamten berücksichtigten Höhe von 50,-- DM zu.

5

Entsprechend dem höheren Betrag der zu berücksichtigenden Auslagen erhöht sich die nach § 126 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 BRAGO zu ersetzende Umsatzsteuer. Dem Erinnerungsführer sind demnach insgesamt weitere 114,91 DM (beantragte 1.072,85 DM abzüglich gewährter 957,94 DM) aus der Landeskasse zu vergüten.

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 128 Abs. 5 BRAGO, 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

8

Klay

9

Zeisler

10

Atzler