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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolAGRdErl - Spezielle Aussagegenehmigung

Bibliographie

Titel
Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Werden die vom Geltungsbereich dieses RdErl. erfassten Personen aufgefordert, vor einem Gericht oder vor der Staatsanwaltschaft als Zeugin oder Zeuge, Sachständige oder Sachverständiger zu einem Sachverhalt auszusagen oder Erklärungen abzugeben, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und nicht von der generellen Aussagegenehmigung erfasst sind, ist die Auskunft unter Hinweis auf das Fehlen einer Aussagegenehmigung zu verweigern.

Gegebenenfalls ist die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten über eine spezielle Aussagegenehmigung für den Einzelfall herbeizuführen.

Die spezielle Aussagegenehmigung holt grundsätzlich die Stelle, die eine Zeugen- oder Sachverständigenaussage benötigt, von Amts wegen ein (siehe Nummer 66 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV -). Soweit für die geladenen Personen vorher erkennbar ist, dass über Angelegenheiten ausgesagt werden soll, die der speziellen Aussagegenehmigung bedürfen, bemüht sich die oder der Betroffene von sich aus bei der oder dem Dienstvorgesetzten um eine spezielle Aussagegenehmigung. Sie ist schriftlich zu erteilen, im Übrigen aber wegen der konkreten Beschreibung der im Einzelfall zu erteilenden Genehmigung an keine besondere Form gebunden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)