Abschnitt 2 PolAGRdErl - Zeugenpflicht
Bibliographie
- Titel
- Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
2.1 Nach den Verfahrensordnungen hat jede Person die Pflicht, vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soweit kein gesetzlicher Grund für eine Verweigerung des Zeugnisses gegeben ist. Gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG hat, wer Beamtin oder Beamter ist oder war, über die bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren und darf gemäß § 37 Abs. 3 Satz1 BeamtStG ohne vorherige Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 BeamtStG nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB angezeigt wird.
2.2 Unabhängig von der nachfolgend geregelten Erteilung einer generellen Aussagegenehmigung ist jede Beamtin und jeder Beamte verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine Angelegenheit, über die ausgesagt werden soll, unter die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit fällt. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 5 NBG) einzuholen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)