Abschnitt 6 PolAGRdErl - Sonstiges
Bibliographie
- Titel
- Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
6.1 Grundsätzlich müssen Zeuginnen oder Zeugen nach § 68 Abs. 1 StPO ihren Wohnort nennen. Zeuginnen oder Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
Besteht Besorgnis, dass durch die Angabe des Wohn- oder Dienstortes oder durch die Offenbarung der Identität Zeuginnen oder Zeugen oder andere Personen (z. B. Angehörige) gefährdet werden, so kann die oder der Vorsitzende gestatten, statt des Wohn- oder Dienstortes eine andere ladungsfähige Anschrift zu benennen oder die sonstigen in § 68 Abs. 2 bis 4 StPO genannten Möglichkeiten zu nutzen.
Bei der Erteilung einer speziellen Aussagegenehmigung ist die Angabe des Wohnortes der zeugnisablegenden Person immer dann auszunehmen, wenn vor dem Hintergrund der bisherigen oder gegenwärtigen Verwendung zu befürchten ist, dass durch die Nennung des Wohnortes eine Gefährdung eintritt.
6.2 Auf das "Merkblatt über das Verhalten von Polizeibeamtinnen als Zeuginnen und Polizeibeamten als Zeugen vor Gericht" (PoIN 300) wird hingewiesen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)