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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolAGRdErl - Generelle Aussagegenehmigung

Bibliographie

Titel
Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung wird allen als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen geladenen Beamtinnen und Beamten für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren und Disziplinarverfahren hiermit generell die Genehmigung zur Aussage mit folgender Einschränkung erteilt:

Diese Aussagegenehmigung gilt nicht für Aussagen über

  • innerdienstliche Angelegenheiten wie Einsatzstärken, Personalstärken der Dienststelle und Namen der eingesetzten Beamtinnen und Beamten, Auswertungs- und Bekämpfungssysteme, technische Einrichtungen und Einsatzmittel, Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

  • Inhalte und Informationen, die nach dem Bezugsbeschluss zu b als Verschlusssache eingestuft sind,

  • die Namen von Vertrauenspersonen, Informantinnen und Informanten, wenn ihnen Geheimhaltung oder Vertraulichkeit bestätigt oder zugesichert wurde,

  • die Fälle, in denen die Aussage der Beamtin oder des Beamten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten kann oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde (vgl. Nummer 5).

Die generelle Aussagegenehmigung kann im Einzelfall durch die oder den Dienstvorgesetzten oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle schriftlich widerrufen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)