Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.05.2013, Az.: 7 A 4708/13

Anforderung; Bedenken gegen die Eignung; Besondere Verantwortung; Eignung; Eignungszweifel; Erlaubnis; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrgastbeförderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Mietwagen; Nichtvorlage; Taxi; Verpflichtungsklage; Versagung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.05.2013
Aktenzeichen
7 A 4708/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 48 FeV setzt eine zusätzliche Erlaubnis für denjenigen voraus, der unter anderem in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern will, und stellt erhöhte Anforderungen an die Eignung dieses Bewerbers.

Bei begründeten Zweifeln an dieser Eignung, die sich aus der Gesamtschau aller Umstände ergeben können, fordert die Behörde ein entsprechendes Gutachten an und lehnt bei dessen Nichtvorlage die Erteilung der Erlaubnis ab.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der auf Erteilung der Erlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage ist das Ergehen des Versagungsbescheids.

Bei Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids kann der Bewerber die Eignungszweifel nur in einem neuen behördlichen Erteilungsverfahren ausräumen; das Gericht ordnet nicht die Einholung eines Gutachtens an.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Am 19. Juli 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Fahrgasterlaubnis (Bl. 6 Beiakte).

Angesichts von bekannt gewordenen Strafverfahren (Bl. 3 R Beiakte) ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2012 (Bl. 65 Beiakte) eine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (Medizinisch-Psychologisches Institut) an. In den Gründen heißt es wörtlich:

„Sie selbst sind im Sinne des §1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf Hilfe in Form einer rechtlichen Betreuung angewiesen. In den Aufgabenkreisen „Antragsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten, Gesundheitssorge, Postangelegenheiten, Rechtsangelegenheiten, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten“ erhalten durch eine Berufsbetreuerin Unterstützung. In Ausübung der Tätigkeit als Taxi- oder Mietwagenfahrerin müssen Sie gewährleisten, dass Sie Gewähr dafür bieten, der erforderlichen besonderen Verantwortung gerecht zu werden. Die Bereiche Vermögenssorge, Rechtsangelegenheiten, Gesundheitssorge tangieren hierbei durchaus die Bereiche, die ein Taxi- oder Mietwagenfahrer zu Schutz der Fahrgäste zwingend gewährleisten muss. Im Rahmen der beantragten Fahrgastbeförderung sind Sie auf sich allein gestellt und erhalten keine Unterstützung der Betreuerin. Daher bestehen Zweifel, ob Sie der besonderen Verantwortung trotz der im §1896 BGB als Voraussetzung definiteren Einschränkungen (psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung) gerecht werden können

Sie sind zudem in der Vergangenheit wie folgt auffällig geworden:

-27.11.2007 – vorsätzliche leichte Körperverletzung (Staatsanwaltschaft Oldenburg 220 Js 7347/08), geahndet durch Beschluss vom 03.11.2008

-28.08.2007 – Diebstahl an KfZ (Staatsanwaltschaft Oldenburg 220 Js 54573/07), Ahndung eingestellt mangels Verfolgungsinteresse, Tatumstände wurden nicht aufgeklärt.

-22.07.2009 – Leistungskreditbetrug (Staatsanwaltschaft Oldenburg 220 Js 20353/10), Ahndung eingestellt mangels Verfolgungsinteresse, Tatumstände wurden nicht aufgeklärt.

-22.06.2012 – vorsätzliche leichte Körperverletzung, Vorgang aktuell bei der Polizei in Bearbeitung

Bei dem sich darstellenden Sachverhalt ist die hier geforderte Beibringung der Sachverhaltsaufklärung in Form des Gutachtens ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel. Im Rahmen dieser Frage führt die Ermessensabwägung der Argumente wie z.B. Kosten, Einschränkungen und Bedingungen mit den Interessen der Allgemeinheit an der Sachverhaltsaufklärung mit dem Ziel einer möglichst unfallfreien und rechtskonformen Teilnahme am Straßenverkehr, bei der Eigentum, Leben und körperliche Unversehrtheit eine wesentliche Rolle spielt dazu, dass ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten zu fordern ist. Folgende Fragestellung ist zu beantworten (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV):

Ist zu erwarten, dass … … der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird?

Als Fristablauf zur Vorlage des Gutachtens legte der Beklagte den 28. September 2012 fest. Fristverlängerung wurde schließlich gewährt bis zum 1. Februar 2013.

Unter dem 14. Februar 2013 wandte sich die Klägerin anwaltlich vertreten an den Beklagten und brachte vor, dass es weder auf die angeführten Straftaten noch die eingerichtete Betreuung ankomme.

Sie legte das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vor.

Mit seinem Bescheid vom 18. März 2013 lehnte der Beklagte (nach Anhörung) den Antrag der Klägerin ab.

Die Klägerin hat am 3. April 2013 Klage erhoben, die sich gegen den ablehnenden Bescheid wendet sowie auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gerichtet ist und der der Beklagte bezugnehmend auf seinen Bescheid entgegentritt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

Der nach §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ff ZPO zu beurteilende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Klage voraussichtlich keine Erfolgsaussichten hat.

Die Klägerin hatte und hat derzeit voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte „Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen“ (Klageschrift S. 2, Antrag zu Nr. 2).

Zu Recht hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV abgelehnt, nachdem diese das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Daher hat sie keinen Anspruch gem. § 48 FeV auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis. Dabei kommt es auch im gerichtlichen Verfahren trotz erhobener Verpflichtungsklage (dazu sogleich) auf den Zeitpunkt an, zu dem die Behörde die Nichtvorlage des rechtmäßig abverlangten Eignungsgutachten zur Grundlage ihrer die begehrte Erlaubnis versagenden Entscheidung macht, mithin hier das Datum des Versagungsbescheids des Beklagten vom 18. März 2013. Die Vorfrage wiederum, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihres Ergehens, mithin hier dem 27. August 2012.

In der Regel (sofern nämlich das materielle Recht nichts anderes gebietet) ist zwar bei einer Verpflichtungsklage - wie hier gerichtet auf eine Erlaubnis - i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Dann könnte sich auch die Frage stellen, ob das Gericht gemäß § 86 VwGO evtl. weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die aktuell bestehende Fahreignung der Klägerin zu betreiben hätte. Indes ist hier auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Wenn - wie hier der Beklagte im Ergebnis zu Recht - die Fahrerlaubnisbehörde die Annahme der Nichteignung des Betroffenen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt und deshalb den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt hat, so folgt dies aus dem entscheidungserheblichen materiellen Recht. Nach ihm hat sich letztlich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht auszurichten. Hier verlangt das anzuwendende materielle Recht - nämlich § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sowie die gesetzlich vorausgesetzte Abhängigkeit des Antrags der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem entsprechenden Antrag (s. § 21 FeV) -, dass hier abweichend von der Regel für die Begründetheit der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2013) abzustellen ist; anderes könnte zwar möglicherweise gelten, sofern sich dieser Bescheid nicht wegen der Nichtvorlage des Gutachtens, sondern aus anderen Gründen als rechtswidrig erwiese, was hier indessen nicht der Fall ist. Es ist entscheidend, ob die Behörde in Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV Satz 1 aus der Nichtvorlage des geforderten Eignungsgutachtens zu Recht den Schluss ziehen durfte, dass die Klägerin seinerzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Fahrgastbeförderung anzusehen und deshalb ihr Antrag abzulehnen war. Fordert die Behörde den Fahrerlaubnisbewerber auf seinen Antrag zu Recht (wie hier) in Anwendung von §§ 11 ff. FeV zur Vorlage eines fachärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens auf und kommt dem der Betroffene nicht nach, so dass in Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Bewerbers geschlossen werden darf, so führt dies zu einer das laufende Antragsverfahren abschließenden Entscheidung. Eine möglicherweise veränderte Situation, nach der der Betroffene nach der letzten und auf § 11 Abs. 8 FeV Satz 1 gestützten Behördenentscheidung möglicherweise nunmehr als geeignet anzusehen wäre, vermag dann im Rahmen des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das auf die Verpflichtung zur Erteilung der Fahrerlaubnis gerichtet ist, keine Berücksichtigung mehr zu finden, weil dies mit Sinn und Zweck von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht vereinbar wäre (s. VG München, Urteil vom 11. Mai 2005 - K03.2149 - zitiert nach juris; Gerichtsbescheid vom 14. November 2012 – 7 A 2605/11 -). § 11 Abs. 8 FeV Satz 1 hat für den Fahrerlaubnisbewerber, der seine Obliegenheit zur Mitwirkung verletzt, Sanktionscharakter. Dieser liefe leer, wenn im gerichtlichen Verfahren einer Verpflichtungsklage auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis der Grundsatz, dass es bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankomme, eine Klage im Falle eines positiven Ergebnisses einer gerichtlich angeordneten Begutachtung des Betroffenen erfolgreich wäre. Demgegenüber verlangt der Sanktionszweck von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, dass der Bewerber an der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auch im gerichtlichen Verfahren festgehalten wird.

Gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, wie hier. Darauf hat der Beklagte die Klägerin in der Anordnung vom 27. August 2012, dort Seite 2, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen. Die durch die Untersuchung zu klärende Frage ist zutreffend gewählt und es sind auch die übrigen Voraussetzungen für eine solche Anordnung erfüllt (s. § 11 Abs. 6 FeV). Insbesondere hatte die Fahrerlaubnisbehörde - der Beklagte - hier auch hinreichende „Bedenken gegen die Fahreignung", um die medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.

Der hier maßgebliche Anspruch einer Fahrgasterlaubnis gem. § 48 FeV setzt eine zusätzliche Erlaubnis für denjenigen voraus, der unter anderem in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig - wie hier - Fahrgäste befördern will, § 48 Abs. 2 FeV, und stellt erhöhte Anforderungen an die Eignung dieses Bewerbers.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung der begehrten Erlaubnis ist § 48 Abs. 4 FeV. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber (u.a.) seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 nachweist. Gemäß §§ 48 Abs. 5 Nr. 3 FeV wird sie auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn (u.a.) keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Begründen gemäß § 48 Abs. 9 FeV Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (Satz 1); bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden (Satz 3).

In zutreffender Art und Weise hat der Beklagte gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren und die Einrichtung ihrer Betreuung herangezogen, um die Bedenken gegen die Eignung zu begründen, wobei Eignung hier die besondere Verantwortung in Sinne von § 49 Abs. 9 Satz 3 FeV bedeutet. Solche Bedenken sind lediglich Zweifel an der Eignung und können auch auftreten, wenn nicht allein straßenverkehrsbezogene Maßnahmen eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 12 ME 121/06 -, juris). Es kann sich auch um Straftaten handeln, die gegen den Schutz der körperlichen Unversehrtheit begangen worden sind. Entscheidend ist das Merkmal der charakterlichen Eignung im Sinne von § 48 Abs. 5 Nr. 3 (i.V.m. Abs. 9), Abs. 4 Nr. 2 (i.V.m. Abs. 9) FeV. Insoweit darf der Betroffene keinen Anlass zu der Befürchtung bieten, dass er sich im Rahmen der von ihm angestrebten Betätigung über die zum Schutze der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Die persönliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 5 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV betrifft insbesondere das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Fahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Ob ein Fahrer bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit in diesem Sinne vertrauenswürdig ist, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten und verwertbaren Umstände prognostisch zu beurteilen (Beschluss des Verwaltungsgerichtes München vom 17. Februar 2012 - M 6b E 11.5987- juris). Auch Vermögensstraftaten können insoweit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bedeutsam sein, jedenfalls für Bedenken hinsichtlich der besonderen Verantwortung gegenüber Fahrgästen, und die Anordnung einer medizinischen-psychologischen Untersuchung rechtfertigen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass „Beförderungsgäste der befördernden Person nicht nur hinsichtlich der Bewahrung vor etwaigen Verkehrsunfällen, sondern auch hinsichtlich der im Übrigen korrekten Abwicklung des Vertragsverhältnisses, wie etwa der ordnungsgemäßen Abrechnung des Fahrpreises oder der ordnungsgemäßen Inobhutnahme von (z.B. vergessenen oder verlorenen) Sachen etc., anvertraut bzw. 'ausgeliefert' sind, … <daher> können insbesondere auch Vermögensstraftaten - selbst wenn sie nicht im Rahmen der Fahrgastbeförderung oder in vergleichbaren Situationen begangen worden sind - … Eignungsbedenken begründen" (Beschluss des Verwaltungsgerichtes München vom 28. April 2006 - NM 6 b S 05.1188 – juris; Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2012 – 7 A 3625/12 -).

So liegt der Fall hier. Dabei ist für die Kammer auch die wegen Insolvenz eingerichtete Betreuung von Interesse. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind jedenfalls Bedenken an der Gewährleistung der erforderlichen besonderen Verantwortung durch die Klägerin begründet und ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens angesichts der „Gesamtlage aller Umstände“ (Klageerwiderung, Seite 2, zweiter Absatz) rechtmäßig gewesen, was zugleich die auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Ablehnung der beantragten Erlaubnis durch den Beklagten rechtfertigt. Demgegenüber vermag die Klage mit ihrem Vorbringen im Ergebnis nicht durchzubringen, selbst wenn die Klägerin in einem der Strafverfahren nicht „Täterin“, sondern „Opfer“ gewesen sein mag.

Es liegt bei der Klägerin, die vorliegenden hinreichenden Bedenken, die Anlass für die Gutachtenanforderung waren, auszuräumen, indem sie – in einem neuen behördlichen Antragsverfahren, worauf der Beklagte zutreffend hinweist – ein entsprechendes, für sie insoweit positives Gutachten vorlegt. Bei der hier gegebenen Konstellation kommt eine Anforderung durch das Gericht nicht in Betracht (siehe oben).