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§ 21 DLR-StV - Zusammensetzung des Hörfunkrates(1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Der Hörfunkrat besteht aus vierzig Mitgliedern, nämlich

  1. a)
    je einem Vertreter der vertragschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
  2. b)
    drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
  3. c)
    einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. d)
    einem Vertreter der Katholischen Kirche ,
  5. e)
    einem Vertreter des Zentralrat der Juden in Deutschland ,
  6. f)
    einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
  7. g)
    einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
  8. h)
    einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
  9. i)
    einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,
  10. j)
    einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V.,
  11. k)
    einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,
  12. l)
    einem Vertreter des Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, Landesverband Bremen,
  13. m)
    einem Vertreter der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Hamburg,
  14. n)
    einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V.,
  15. o)
    einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
  16. p)
    einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,
  17. q)
    einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,
  18. r)
    für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter der IG Medien/Fachgruppe Journalismus, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
  19. s)
    einem Vertreter des der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
  20. t)
    einem Vertreter des Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen,
  21. u)
    einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
  22. v)
    einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
  23. w)
    einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen,

(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Hörfunkrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

(3) Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen entsandt. Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vorschläge die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem der jeweilige Vertreter zu benennen ist.

(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) ist mindestens eine Frau zu entsenden. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. a) und c) bis w) muss, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht, wenn dies im Einzelfall oder auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist.

(5) Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein; Gleiches gilt für Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes. Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt. § 34 Abs. 1 bleibt unberührt.

(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Körperschaft, für eine andere Rundfunkanstalt, einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Hörfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Hörfunkrat aus. Im Zweifel stellt der Hörfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt. Wird eine Person Mitglied des Hörfunkrates, so entfällt dadurch die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein. Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Die unter Absatz 1 Buchstabe c) bis w) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus dem jeweiligen Verband oder der Organisation ausscheiden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.