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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 7 DOG - Zahnärztliche Versorgung

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

7.1
1Anstaltszahnärztinnen und Anstaltszahnärzte sind alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einer für den Vollzug der in § 1 NJVollzG genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalt der Landesjustizverwaltung (Vollzugsbehörde) mit Aufgaben der zahnärztlichen Versorgung befasst sind. 2Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die Nummern 2.3, 3.1, 4.1, 5.1.1 und 5.1.7 bis 5.1.11 entsprechend.

7.2
1Aufgaben auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Versorgung, die nicht Anstaltszahnärztinnen oder Anstaltszahnärzten vorbehalten sind, können nach Maßgabe des von der Bundeszahnärztekammer herausgegebenen Delegationsrahmens in seiner jeweils geltenden Fassung an andere Personen delegiert werden. 2Diese Personen unterstehen der Fachaufsicht der Anstaltszahnärztin oder des Anstaltszahnarztes der jeweiligen Vollzugsbehörde. 3Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gelten die Nummern 5.4.1 bis 5.4.8 entsprechend.

7.3
Den Anstaltszahnärztinnen und Anstaltszahnärzten obliegt darüber hinaus die Erstellung eines Heil- und Kostenplans vor Beginn einer prothetischen Versorgung, wobei Heil- und Kostenpläne ab einem Gesamtwert von 1 000 EUR sowie alle systematischen Behandlungen von Parodontopathien vor Behandlungsbeginn dem MJ zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)