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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 6 DOG - Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

6.1
1Untersuchungen und Behandlungen kranker Gefangener und Sicherungsverwahrter im Niedersächsischen Justizvollzugskrankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt Lingen (NJVK) finden grundsätzlich im Rahmen von Überstellungen statt. 2Die Überstellung einer oder eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten wird dem NJVK schriftlich, in Eilfällen auch telefonisch angekündigt und erst umgesetzt, nachdem das NJVK die Aufnahme der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten zugesagt hat. 3Das NJVK ist zur Aufnahme verpflichtet, sofern es zur Erbringung der im Einzelfall erforderlichen medizinischen Leistungen fachlich in der Lage ist und Kapazitätsgründe nicht entgegenstehen.

6.2
1Sobald der Gesundheitszustand der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten einen Verbleib im NJVK nicht mehr erfordert, wird die Überstellung beendet. 2Sie kann beendet werden, wenn die oder der Gefangene oder Sicherungsverwahrte die Untersuchung oder Behandlung im NJVK verweigert und medizinische Gründe nicht entgegenstehen. 3Die Beendigung der Überstellung wird der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich angekündigt; in Eilfällen genügt eine telefonische Mitteilung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)