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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 4 DOG - Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

4.1
1Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen dürfen nur die mit der Untersuchung oder Behandlung befassten Personen anwesend sein. 2Anderen Personen kann die Anwesenheit gestattet werden, sofern die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt sowie die oder der zu behandelnde Gefangene oder Sicherungsverwahrte zustimmen oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt es erfordert.

4.2
1Leistungen, die nicht aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse von einer Anstaltsärztin oder einem Anstaltsarzt persönlich erbracht werden müssen, können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V in ihrer jeweils geltenden Fassung delegiert werden. 2Zu den delegierbaren Aufgaben zählt insbesondere das Stellen ärztlich verordneter Arzneimittel. 3Diese Aufgabe kann Personen übertragen werden, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder durch entsprechende Weiterbildung eine Qualifikation im Umgang mit Medikamenten erworben haben. 4Gegenstand der Qualifikation nach Satz 3 muss insbesondere ein pharmakologisches Grundwissen einschließlich der Risiken durch Neben- und Wechselwirkungen sowie mögliche Applikationsformen sein. 5Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zur Überlassung, Verabreichung und Anwendung von Substitutionsmitteln gehen dieser AV vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)