DOG,NI - Dienstordnung Gesundheitswesen

Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

AV d. MJ v. 15.03.2024 (4550 - 302. 6)

Vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)

- VORIS 34409 -

Bezug: AV d. MJ v. 17.06.2021 (Nds. Rpfl. S. 269), zuletzt geändert durch AV d. MJ v. 28.11.2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 39)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Personal und Organisation2
Fachaufsicht3
Allgemeine Grundsätze4
Aufgaben5
Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus6
Zahnärztliche Versorgung7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)

Abschnitt 1 DOG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

1Diese AV regelt die Organisation der medizinischen Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie die Dienstgeschäfte der an der medizinischen Versorgung beteiligten Personen, soweit diese nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine andere Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. 2Die medizinische Versorgung im Sinne von Satz 1 umfasst humanmedizinische und zahnmedizinische Tätigkeiten; erstere werden durch die Nummern 2 bis 6 und letztere durch Nummer 7 dieser AV geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)

Abschnitt 2 DOG - Personal und Organisation

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

2.1
Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sind alle Ärztinnen und Ärzte, die in einer für den Vollzug der in § 1 NJVollzG genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalt der Landesjustizverwaltung (Vollzugsbehörde) mit Aufgaben der ärztlichen Versorgung befasst sind.

2.2
1Als Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sollen Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin beschäftigt werden. 2Fachärztinnen und Fachärzte anderer Fachdisziplinen sowie Ärztinnen und Ärzte, die zum Führen einer Facharztbezeichnung nicht berechtigt sind, können mit Zustimmung des MJ als Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte beschäftigt werden, wenn sie über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um eine Behandlung, welche die Einhaltung des Facharztstandards erfordert, fachgerecht durchführen zu können. 3Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sollen über die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" verfügen.

2.3
1Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte haben sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. 2Die Vollzugsbehörde stellt sicher, dass die Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte über die zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, indem sie sich entsprechende Nachweise vorlegen lässt.

2.4
1Für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung, die nicht Anstaltsärztinnen oder Anstaltsärzten vorbehalten sind, werden Bedienstete eingesetzt, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" im Sinne des Pflegeberufegesetzes berechtigt sind oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen (Krankenpflegepersonal) oder die Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe sind (medizinisches Assistenzpersonal). 2Aufgaben, die keine medizinische Qualifikation erfordern, können anderen Bediensteten übertragen werden.

2.5
1Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Krankenpflegepersonals oder des medizinischen Assistenzpersonals soll zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter für die Organisation der medizinischen Versorgung bestellt werden. 2Zu den Aufgaben der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters zählt insbesondere die Planung des Personaleinsatzes. 3Steht eine Angehörige oder ein Angehöriger des Krankenpflegepersonals oder des medizinischen Assistenzpersonals nicht zur Verfügung, so kann die Sachbearbeitung einer oder einem anderen Bediensteten übertragen werden.

2.6
1Das Krankenpflegepersonal nimmt jährlich an einer Schulung zum strukturierten Vorgehen bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung (Megacode-Training) teil. 2Über die Teilnahme des medizinischen Assistenzpersonals am Megacode-Training entscheidet die Vollzugsbehörde. 3Alle nicht ärztlichen Bediensteten, denen Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge übertragen worden sind und die nicht am Megacode-Training teilnehmen, nehmen jährlich an einem anstaltsspezifischen Notfalltraining teil. 4Die Organisation des Megacode-Trainings sowie des anstaltsspezifischen Notfalltrainings obliegt der Vollzugsbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)

Abschnitt 3 DOG - Fachaufsicht

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Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

3.1
Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte unterstehen der Fachaufsicht des MJ.

3.2
Das Krankenpflegepersonal und das medizinische Assistenzpersonal unterstehen der Fachaufsicht der Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte der jeweiligen Vollzugsbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)

Abschnitt 4 DOG - Allgemeine Grundsätze

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Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

4.1
1Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen dürfen nur die mit der Untersuchung oder Behandlung befassten Personen anwesend sein. 2Anderen Personen kann die Anwesenheit gestattet werden, sofern die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt sowie die oder der zu behandelnde Gefangene oder Sicherungsverwahrte zustimmen oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt es erfordert.

4.2
1Leistungen, die nicht aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse von einer Anstaltsärztin oder einem Anstaltsarzt persönlich erbracht werden müssen, können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V in ihrer jeweils geltenden Fassung delegiert werden. 2Zu den delegierbaren Aufgaben zählt insbesondere das Stellen ärztlich verordneter Arzneimittel. 3Diese Aufgabe kann Personen übertragen werden, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder durch entsprechende Weiterbildung eine Qualifikation im Umgang mit Medikamenten erworben haben. 4Gegenstand der Qualifikation nach Satz 3 muss insbesondere ein pharmakologisches Grundwissen einschließlich der Risiken durch Neben- und Wechselwirkungen sowie mögliche Applikationsformen sein. 5Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zur Überlassung, Verabreichung und Anwendung von Substitutionsmitteln gehen dieser AV vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)