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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 DOG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

1Diese AV regelt die Organisation der medizinischen Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie die Dienstgeschäfte der an der medizinischen Versorgung beteiligten Personen, soweit diese nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine andere Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. 2Die medizinische Versorgung im Sinne von Satz 1 umfasst humanmedizinische und zahnmedizinische Tätigkeiten; erstere werden durch die Nummern 2 bis 6 und letztere durch Nummer 7 dieser AV geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)