§ 5 NLöffVZG - Allgemeine Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
- Amtliche Abkürzung
- NLöffVZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81610
(1) 1Auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung soll die zuständige Behörde zulassen, dass Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen; die Öffnung darf im Jahr in Ausflugsorten an insgesamt höchstens acht und in anderen Orten an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die Adventssonntage und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. 3Die Behörde kann eine Genehmigung im Sinne des Satzes 1 ausnahmsweise für einzelne Verkaufsstellen erteilen. 4Die Öffnungszeit soll in den Fällen der Sätze 1 und 3 außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen weitere befristete Ausnahmen genehmigen, wenn diese im öffentlichen Interesse erforderlich werden. 2Sie können jederzeit widerrufen werden.