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  • ab 01.04.2007 (aktuelle Fassung)

§ 6 NLöffVZG - Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

1Das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden ist auch außerhalb von Verkaufsstellen nur innerhalb der allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 3 Abs. 1 und 3 gestattet. 2Soweit für die in § 4 Abs. 1 genannten Verkaufsstellen Abweichungen von den allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten möglich sind, gelten diese Abweichungen für Tätigkeiten nach Satz 1 unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen entsprechend.