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  • ab 01.04.2007 (aktuelle Fassung)

§ 2 NLöffVZG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

(1) 1Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. 2Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.

(2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

  1. 1.

    Bäckerei- und Konditorwaren,

  2. 2.

    Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,

  3. 3.

    Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,

  4. 4.

    Toiletten- und Hygieneartikel,

  5. 5.

    Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,

  6. 6.

    Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,

  7. 7.

    Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und

  8. 8.

    ausländische Geldsorten.

(3) Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.