§ 2 NLöffVZG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
- Amtliche Abkürzung
- NLöffVZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81610
(1) 1Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. 2Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.
(2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind
- 1.
Bäckerei- und Konditorwaren,
- 2.
Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,
- 3.
Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,
- 4.
Toiletten- und Hygieneartikel,
- 5.
Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,
- 6.
Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,
- 7.
Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und
- 8.
ausländische Geldsorten.
(3) Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.