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  • ab 01.07.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5a NLöffVZG - Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

1Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.