Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.03.2015, Az.: 16 VA 1/15

Zulässigkeit des Eignungskriteriums der Ortsnähe für die Bestellung zum Insolvenzverwalter

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.03.2015
Aktenzeichen
16 VA 1/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 12206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0304.16VA1.15.0A

Fundstellen

  • InsbürO 2015, 448
  • NZI 2015, 7
  • NZI 2015, 678-680
  • ZIP 2015, 742-743
  • ZInsO 2015, 634-636
  • ZVI 2016, 24-26

Amtlicher Leitsatz

Das Kriterium der Ortsnähe bei einer Fahrzeit von vielleicht 50 Minuten (Entfernung etwa 64 km) vom Kanzleisitz zum Gerichtsort kann auch in Anbetracht heute allgemein zur Verfügung stehender moderner Kommunikationsmittel nicht in der Weise allgemein gefordert werden, dass eine Einschränkung im Listing zu rechtfertigen wäre.

Tenor:

Die Bescheide des Antragsgegners vom 10. Oktober 2014 und 10. Dezember 2014 werden aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter sowie Sozien der Kanzlei mit Sitz in B. Gemeinsam unterhalten sie nach ihren Angaben in H., P.straße, ein Büro, in dem sie zu festen Terminen anwesend seien. Sie werden auf der Vorauswahlliste des Antragsgegners für Insolvenzverwalter geführt.

Mit Schreiben vom 10.10.2014 wies der Antragsgegner die Antragsteller darauf hin, dass Verfahren i. d. R. nur übertragen werden, wenn auch deren Bearbeitung vor Ort (in H.) sichergestellt sei. Dies setze zumindest ein mit eigenen fachkundigen Mitarbeitern regelmäßig besetztes Büro voraus. Eine Überprüfung vor Ort habe ergeben, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben seien. Dementsprechend würden die Antragsteller künftig lediglich mit Verfahren beauftragt, die in direktem Bezug zu deren Kanzleisitz (B.) stünden.

Auf eine Stellungnahme der Antragsteller vom 30.10.2014 hin, in der sie nochmals auf die Organisation ihres Büros in H. hinwiesen, hat der Antragsgegner - nach nochmaliger Überprüfung - mit Bescheid vom 10.12.2014 an seiner Entscheidung festgehalten.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG vom 13.01.2015 und beantragen,

die Bescheide des Antragsgegners vom 10.10.2014, bestätigt durch den Bescheid vom 10.12.2014, aufzuheben.

Sie halten die Bescheide für rechtswidrig. Der Antragsgegner beschränke die Berücksichtigung der Antragsteller in unzulässiger Weise, indem er sie bei der Auswahl auf Fälle mit direktem Bezug zum Kanzleisitz in B. einschränke. Darin liege eine Ermessensverletzung, denn in die Auswahlliste sei jeder Bewerber einzutragen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfülle. Mit dem Kriterium der Ortsnähe/Erreichbarkeit habe der Antragsgegner dagegen eine unzulässige Einschränkung vorgenommen.

Der Antragsgegner verteidigt demgegenüber die ergangene Entscheidung.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und im Ergebnis begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Monatsfrist gemäß § 26 EGGVG eingehalten. Zwar hat der Antragsgegner die nunmehr beanstandete Einschränkung in der geführten Liste der Insolvenzverwalter bereits mit Bescheid vom 10.10.2014 ausgesprochen; er hat diese Entscheidung aber auf die Eingabe der Antragsteller vom 30.10.2014 erneut überprüft und im Ergebnis an seiner Entscheidung mit Bescheid vom 10.12.2014 festgehalten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG ist demzufolge gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtet und damit fristgerecht eingelegt worden. Dieser Bescheid ist allein dem Antragsteller zu 2 am 16.12.2014 zugestellt worden. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf der Antragsteller ist am 13.01.2015 beim Senat und damit fristgerecht eingegangen.

Antragsgegner ist allerdings nicht - wie im Antrag ausgeführt - das Land Niedersachsen, vertreten durch das AG Hannover - Insolvenzgericht -, sondern allein das AG Hannover - Insolvenzgericht -, denn die Insolvenzrichter entscheiden über die Auswahl des Insolvenzverwalters in richterlicher Unabhängigkeit, so dass sie auch an dem Verfahren zu beteiligen sind (Senat, Beschl. vom 06.06.2014 - 16 VA 4/14; ebenso OLG Düsseldorf 3 VA 2/10). Dagegen hat das Land Niedersachsen mit der Entscheidung über die Aufnahme in die Auswahlliste nichts zu tun. Diese Entscheidung obliegt allein den zuständigen Abteilungsrichtern des Amtsgerichts, wie auch hier geschehen.

Der Antrag ist daher dahin auszulegen, dass er sich gegen den im Rubrum genannten Antragsgegner richtet.

2. Der Antrag ist auch in der Sache gerechtfertigt.

a) Die Bescheide verletzen die Antragsteller in ihren Rechten nach § 56 InsO, Art. 3, 12 GG.

Der Senat versteht die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners dahin, dass diese die Antragsteller zwar in der Auswahlliste der Insolvenzverwalter weiterhin führen, jedoch eine Einschränkung dahin vornehmen, dass diese lediglich mit Verfahren beauftragt werden können, die in direktem Bezug zu ihrem Kanzleisitz in B. stehen, weil ein geführtes und auch kurzfristig ansprechbares Büro in H. tatsächlich nicht geführt werde. Damit ist also eine entsprechende generelle Einschränkung des Listing vorgenommen, dass die Antragsteller generell nur mit dieser genannten Einschränkung als Insolvenzverwalter berücksichtigt werden können. Es geht also vorrangig nicht um die Bestellung als Insolvenzverwalter im Einzelfall, sondern um die Aufnahme und Beschränkung der in der Liste geführten Insolvenzverwalter in Bezug auf die Antragsteller. Diese Entscheidung ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar.

b) Allein entscheidend ist daher das vom Antragsgegner verwandte Kriterium der Ortsnähe des Insolvenzverwalters.

Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 03.08.2009 (1 BvR 369/08, juris Rn. 16) zum Kriterium der Ortsnähe bereits durchaus kritisch ausgeführt:

"Die Zulässigkeit des Eignungskriteriums der Ortsnähe, so wie es in den angegriffenen Entscheidungen angewendet wurde, erscheint in verfassungsrechtlicher Hinsicht zweifelhaft. Grundsätzlich obliegt es den Fachgerichten, die Sachgerechtigkeit dieses Kriteriums und seiner Konkretisierungen zu beurteilen. In der Praxis der Fachgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob die Ortsnähe eines Insolvenzverwalters oder seines Büros ein sinnvolles Kriterium für die Vorauswahl darstellt (vgl. Uhlenbruck/Mönning, ZIP 2008, S. 157 [163 ff.] m. w. N.). Streitig ist zudem, nach welchen Gesichtspunkten die Ortsnähe gegebenenfalls sachgerecht bestimmt werden kann (Büro im Gerichtsbezirk, bestimmte Entfernung zum Gerichtsort usw.). Teils wird die Ortsnähe nicht als generelle Eignungsvoraussetzung, wohl aber als tauglicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall behandelt (vgl. Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 56 Rn. 55 [Oktober 2007])".

Das Kammergericht (KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2010 - 1 VA 12/10 -, Rn. 22 f., juris) hat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt:

"Die Frage, ob die Ortsnähe eines Insolvenzverwalters oder seines Büros ein sinnvolles Kriterium für die Vorauswahl (so Empfehlungen der Uhlenbruck-Kommission, NZI 2007, 507; OLG Bamberg NJW-RR 2008, 719 [OLG Bamberg 03.12.2007 - VA 11/07]; OLG Hamm ZInsO 208, 671; OLG Düsseldorf RPfleger 2009, 270, wohl auch OLG München ZIP 2005, 670; ablehnend Eickmann in Kreft, InsO, 5. Aufl., § 56 Rdn. 19; Kleine-Cosack, EWiR 2008, 441; Lüke, ZIP 2007, 701) oder erst für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall darstellt (so OLG Brandenburg NZI 2009, 723; OLG Nürnberg ZIP 2008, 1490; Graeber in Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl., § 56 Rdn. 71), und nach welchen Gesichtspunkten die Ortsnähe gegebenenfalls sachgerecht bestimmt werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht (NJW-RR 2009, 1502 [BVerfG 03.08.2009 - 1 BvR 369/08] betreffend die Entscheidung des OLG Bamberg aaO.) hat darauf hingewiesen, dass die pauschale Forderung nach persönlicher Anwesenheit (im entschiedenen Fall an mindestens zwei Tagen pro Woche) angesichts moderner Kommunikationsmittel nicht der Sicherstellung der genügenden Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters dienen könne. Auch wenn man eine persönliche Ansprechbarkeit vor Ort während der Bearbeitung von Insolvenzverfahren oder eine gewisse Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten aus Sachgründen für geboten halten sollte, erscheine es doch bedenklich, unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden Anforderungen pauschal eine Anwesenheit an mindestens zwei Tagen pro Woche zur Voraussetzung schon für die Aufnahme in den Kreis der generell geeigneten Bewerber zu machen. Jedenfalls verstieße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Insolvenzgerichte mit nicht hinreichend differenzierenden Anforderungen an die Ortsnähe faktisch ein Lokalisationsprinzip für Insolvenzverwalter einführten (BVerfG aaO.; vgl. auch bereits BVerfG ZIP 2006, 1954 [BVerfG 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05] zur schematischen Anwendung des Merkmals der Ortsnähe ohne Ansehung des Einzelfalles). Da § 56 InsO der sachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens und damit der Wahrung der Interessen der Gläubiger wie auch des Schuldners dient und nicht geschaffen ist, um Insolvenzverwaltern die berufliche Betätigung zu ermöglichen (BVerfG ZIP 2006, 1954, [BVerfG 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05] BVerfGE 116, 1 [BVerfG 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04]), muss sich auch die Auslegung und Konkretisierung der Eignungskriterien an diesen Interessen orientieren. D. h., es ist zu fragen, ob und in welchem Ausmaß es für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zur Wahrung schützenswerter Belange der Gläubiger und des Schuldners erforderlich ist, dass der Insolvenzverwalter sein Büro in der Nähe des Insolvenzgerichts oder des Wohn- oder Betriebsorts des Schuldners betreibt."

In ähnlicher Weise kritisch hat auch das OLG Düsseldorf (3 VA 2/10, juris Rn. 24 ff. m. w. N.) zum Kriterium der Ortsnähe als generelles Auswahlkriterium entschieden.

Auch der Senat hat bereits mit Beschluss vom 09.08.2008 (16 VA 13/08) in einem im Ansatz vergleichbaren Fall des AG Syke entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers bereits für die Aufnahme in die Vorauswahlliste allein mit dem fehlenden Sitz der Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk nicht begründet werden könne, weil für dieses Verfahren die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund stehe (BGH ZIP 2008, 515 [BGH 19.12.2007 - IV AR(VZ) 6/07]).

Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall. Mit dem Kammergericht (KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2010 - 1 VA 12/10 -, Rn. 26, juris) ist der Senat der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter nicht ohne Terminvereinbarung und Vorankündigung in seinem Büro vor Ort stets greifbar sein muss. Eine solche jederzeitige persönliche Präsenz mit einer Garantie zur tatsächlichen Gesprächsmöglichkeit können die Verfahrensbeteiligten auch von einem Verwalter, der sein (einziges) Büro an dem Ort des Gerichts hat, nicht erwarten, da dieser auch mit anderen Verwaltungen und gegebenenfalls mit einem anderen Beruf befasst ist und befasst sein darf. Von einem Insolvenzverwalter, der sich um die Bestellung an einem Gericht bemüht, das sich nicht in unmittelbarer Nähe zu seinem ständigen Büro befindet, ist vielmehr zu erwarten, dass er für - auch kurzfristige - Terminvereinbarungen zur Verfügung steht und diese nicht mit Hinweis auf seine Anfahrtszeit ablehnt. Auch die Möglichkeit zur persönlichen Abgabe von Unterlagen und zu Terminvereinbarungen kann der Insolvenzverwalter in der Weise schaffen, dass er vor Ort eine Zweigstelle seines Büros unterhält, auch wenn dieses personell nicht in einer Weise ausgestattet ist, die die selbständige Bearbeitung des Insolvenzverfahrens allein von dort aus ermöglicht. Diese Voraussetzungen haben die Antragsteller aber mit dem von ihnen vorgehaltenen Büro in H. in hinreichender Weise geschaffen.

Diese Erwägungen zeigen, dass das Kriterium der Ortsnähe auch bei einer Fahrzeit von vielleicht 50 Minuten (Entfernung etwa 64 km) vom Kanzleisitz zum Gerichtsort auch in Anbetracht heute allgemein zur Verfügung stehender moderner Kommunikationsmittel nicht in der Weise allgemein gefordert werden kann, dass eine Einschränkung im Listing - wie vorgenommen - zu rechtfertigen wäre. Hierfür spricht auch die Funktion der Vorauswahlliste (dazu OLG Brandenburg 11 VA 5/07): Insbesondere der Schutz der Gläubigerrechte erfordert eine zügige Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters und damit auch eine schleunige Auswahl unter den Bewerbern. Der Insolvenzverwalter hat unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens mögliche Sanierungschancen und Möglichkeiten zu Gesamtveräußerungen zu ermitteln sowie das Vermögen zu sichern, zu erhalten und vor drohenden Wertverlusten zu bewahren. Er muss unter Umständen das Unternehmen einstweilen fortführen, die erforderlichen Personalmaßnahmen treffen und Arbeitsplätze nach Möglichkeit erhalten. Die Vorauswahlliste soll damit ein zuverlässiges Hilfsmittel für den Insolvenzrichter darstellen, auch unter hohem Zeitdruck sein Auswahlermessen zutreffend auszuüben. Sähe man die Ortsnähe als geeignetes Auswahlkriterium für die Aufnahme in die Vorauswahlliste an, würden u. U. gerade solche Bewerber nicht aufgenommen, die z. B. besondere Spezialkenntnisse und Erfahrungen besitzen, aber ihren Kanzleisitz weiter entfernt vom Insolvenzgericht haben. Dies wäre aber insofern bedenklich, als Insolvenzverfahren denkbar sind, bei denen das Kriterium der Ortsnähe angesichts von erforderlichen Spezialkenntnissen und Erfahrungen völlig in den Hintergrund zu treten hat. Es erscheint daher eher geboten, dass die Fragen, ob die im einzelnen Insolvenzfall gebotene Präsenz des Verwalters "vor Ort" vom Bewerber gewährleistet werden kann, und ob dieser über ausreichende Kenntnisse örtlicher Verhältnisse, die für das Verfahren von Nutzen sein könnten, verfügt, (erst) im Rahmen der konkreten Auswahlentscheidung vom Insolvenzrichter abzuwägen sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19 i. V. m. § 22 GNotKG, § 30 EGGVG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.