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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. AG ZensG 2022 - Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

1Die Kommunen, bei denen nach § 2 örtliche Erhebungsstellen einzurichten sind, nehmen die ihnen übertragene Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises) wahr und unterstehen insoweit der Fachaufsicht des Landes. 2Die Fachaufsicht führen die Landesstatistikbehörde sowie als oberste Fachaufsichtsbehörde das für Inneres zuständige Ministerium. 3Die Fachaufsichtsbehörde trifft dabei gegenüber den Trägern der örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.