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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AG ZensG 2022 - Erhebungsbeauftragte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

(1) Werden bei der Durchführung der Erhebungen Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind diese durch die Erhebungsstelle anzuleiten und zu beaufsichtigen.

(2) 1Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. 2Bürgerinnen und Bürger sind Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Niedersachsen haben. 3Anderen Personen, die nicht unter Satz 2 fallen, können die Erhebungsstellen die ehrenamtliche Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte mit ihrem Einverständnis übertragen.

(3) 1Bürgerinnen und Bürger dürfen nur aus wichtigem Grund die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Gemeinden benennen den örtlichen Erhebungsstellen in dem Landkreis, dem sie angehören, oder der Landesstatistikbehörde auf Ersuchen Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte.

(5) 1Die Kommunen benennen auf Ersuchen der örtlichen Erhebungsstellen oder der Landesstatistikbehörde Bedienstete für die Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte und stellen diese, soweit im Einzelfall erforderlich, für diese Tätigkeit frei. 2Kernaufgaben der Verwaltung dürfen nicht unterbrochen werden. 3Die Benannten sind zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. 4Sie dürfen nur aus wichtigem Grund die Übernahme der Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(6) Soweit es für eine Benennung nach Absatz 4 oder 5 oder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2022 erforderlich ist, dürfen das Land, die Kommunen oder die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts den sie ersuchenden Erhebungsstellen personenbezogene Daten ihrer Bediensteten oder ihrer Bürgerinnen und Bürger übermitteln.

(7) 1Soweit es zum Zweck der Gewinnung, Auswahl und Bestellung von Erhebungsbeauftragten, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Einsatzes der Erhebungsbeauftragten und der Berechnung der Aufwandsentschädigungen für die Erhebungsbeauftragten erforderlich ist, dürfen die Erhebungsstellen personenbezogene Daten der betroffenen Personen verarbeiten. 2Dies gilt auch für Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit ihre Verarbeitung zur Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 oder 5 Satz 4 oder des § 20 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2022 erforderlich ist. 3Die Erhebungsstellen stellen sicher, dass Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung von ärztlichem Personal oder von sonstigen Personen, die ebenfalls einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, verarbeitet werden. 4Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.