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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AG ZensG 2022 - Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 und erforderliche Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 durch.

(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben bei der Durchführung der Erhebungen nach Absatz 1 insbesondere

  1. 1.

    die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen,

  2. 2.

    Fragen von Auskunftspflichtigen zu beantworten und hierfür über verschiedene Kommunikationsformen erreichbar zu sein,

  3. 3.

    die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen,

  4. 4.

    der Landesstatistikbehörde die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,

  5. 5.

    die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln und

  6. 6.

    erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 ZensG 2022 aufzufordern, soweit es sich nicht um die Auskunftspflicht zu den Wiederholungsbefragungen nach § 22 ZensG 2022 handelt.

2Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Satz 1 Nr. 6 ist die Körperschaft zuständig, für die die örtliche Erhebungsstelle tätig wird.

(3) 1Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen die Landesstatistikbehörde bei der Durchführung der Erhebung nach § 9 Abs. 1 ZensG 2022. 2Hierzu nehmen sie neben der Landesstatistikbehörde die ausgefüllten Erhebungsunterlagen entgegen und leiten sie an diese weiter. 3Außerdem wirken sie bei der Beantwortung von Fragen der Auskunftspflichtigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 mit.

(4) 1Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen die Landesstatistikbehörde bei der Durchführung der Erhebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022. 2Hierzu nehmen sie neben der Landesstatistikbehörde die ausgefüllten Erhebungsunterlagen entgegen und leiten sie an diese weiter. 3Außerdem wirken sie bei der Beantwortung von Fragen der Auskunftspflichtigen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 mit.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.