Nds. AG ZensG 2022,NI - Niedersächsisches Zensusausführungsgesetz 2022

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

Vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 234 - VORIS 29100 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Landesstatistikbehörde
Aufgaben und Befugnisse der Landesstatistikbehörde1
Zweiter Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
Einrichtung und Abschottung der örtlichen Erhebungsstellen2
Fachaufsicht3
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen4
Erhebungsbeauftragte5
Dritter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Datenschutz-Grundverordnung6
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Zuweisungen
Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten7
Zuweisungen8
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift
Inkrafttreten9

§ 1, Erster Abschnitt - Landesstatistikbehörde

§ 1 Nds. AG ZensG 2022 - Aufgaben und Befugnisse der Landesstatistikbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus nach dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), in der jeweils geltenden Fassung (Zensus 2022) und oberste Erhebungsstelle ist die Landesstatistikbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesstatistikbehörde stellt die durch den Zensus 2022 mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

(3) Die Landesstatistikbehörde regelt durch organisatorische und technische Anordnungen die Anbindung der örtlichen Erhebungsstellen an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 dieses Gesetzes erforderlichen und von dem Statistischen Bundesamt gemäß § 2 Abs. 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 (ZensVorbG 2022) vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), zentral bereitgestellten Fachverfahren zur Informations- und Datenverarbeitung.

§§ 2 - 5, Zweiter Abschnitt - Örtliche Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

§ 2 Nds. AG ZensG 2022 - Einrichtung und Abschottung der örtlichen Erhebungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

(1) 1Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt

  1. 1.

    den Gemeinden mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

  2. 2.

    im Übrigen den Landkreisen,

die zur Erfüllung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang Erhebungsstellen im Sinne des § 19 ZensG 2022 (örtliche Erhebungsstellen) einzurichten haben. 2Maßgebend für die Gemeindegröße nach Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand 30. Juni 2019.

(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen sind durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen. 2Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. 3Als örtliche Erhebungsstelle kann auch eine für die Statistik zuständige Organisationseinheit bestimmt werden, die nach § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Statistikgesetzes (NStatG) durch Satzung eingerichtet worden ist und die Anforderungen an eine örtliche Erhebungsstelle erfüllt.

(3) 1Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit und der Regelung in § 1 Abs. 4 NStatG können mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten, insbesondere wenn anders die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht erfüllt werden können. 2Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Erhebungsstelle nach Satz 1 bleiben die Rechte und Pflichten der beteiligten Kommunen unberührt.

(4) Das Nähere über die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.