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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. AG ZensG 2022 - Einrichtung und Abschottung der örtlichen Erhebungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

(1) 1Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt

  1. 1.

    den Gemeinden mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

  2. 2.

    im Übrigen den Landkreisen,

die zur Erfüllung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang Erhebungsstellen im Sinne des § 19 ZensG 2022 (örtliche Erhebungsstellen) einzurichten haben. 2Maßgebend für die Gemeindegröße nach Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand 30. Juni 2019.

(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen sind durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen. 2Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. 3Als örtliche Erhebungsstelle kann auch eine für die Statistik zuständige Organisationseinheit bestimmt werden, die nach § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Statistikgesetzes (NStatG) durch Satzung eingerichtet worden ist und die Anforderungen an eine örtliche Erhebungsstelle erfüllt.

(3) 1Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit und der Regelung in § 1 Abs. 4 NStatG können mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten, insbesondere wenn anders die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht erfüllt werden können. 2Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Erhebungsstelle nach Satz 1 bleiben die Rechte und Pflichten der beteiligten Kommunen unberührt.

(4) Das Nähere über die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.