§ 4 KomAnstVO - Kapitalausstattung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Kommune hat die kommunale Anstalt mit einem Stammkapital auszustatten, das dem Zweck der kommunalen Anstalt und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessen ist.
(2) 1Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 2Das Eigenkapital darf zugunsten der Kommune vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung der kommunalen Anstalt nicht beeinträchtigt werden.
(3) Ist in der Planung oder der Rechnung eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der kommunalen Anstalt erkennbar, so hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.