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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 9 KomAnstVO - Gewinn und Verlust

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Ein Jahresverlust ist auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden. 3Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der kommunalen Anstalt und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sind aus dem Jahresgewinn Rücklagen zu bilden.

(3) 1Ein Jahresgewinn, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. 2Der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil darf an den Haushalt der Kommune abgeführt werden.