§ 22 KomAnstVO - Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so sind die §§ 4, 5, 6, 8 und 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 NKomVG entsprechend anzuwenden.
(2) Die kommunale Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
- 1.
sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder
- 2.
die Aufnahme von Krediten über dem im Finanzhaushalt festgelegten Höchstbetrag erforderlich wird.