Versionsverlauf

§ 52c NKWG - Sonderregelungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Ist ein Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für eine Wahl, die an einem Wahltag in dem Zeitraum vom 18. Juli 2020 bis zum 31. März 2021 durchzuführen ist, noch nicht gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass die Wahl an dem Wahltag nicht durchgeführt wird, wenn eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht möglich war. 2Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für eine Wahl, die an einem Wahltag in dem Zeitraum nach Satz 1 durchzuführen ist, bereits gefasst worden und kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Stimmabgabe der wählenden Personen an dem bestimmten Wahltag oder im Rahmen einer Nachwahl innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht in den Wahlräumen erfolgen, so ordnet die Wahlleitung an, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird.

(2) 1Wird die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht am Wahltag durchgeführt, so ist sie nachzuholen, sobald eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglich ist. 2Den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl bestimmt die Vertretung; den Tag einer nachzuholenden einzelnen Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss. 3Bereits eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass zwischen dem ursprünglich bestimmten Wahltag und dem Tag der nachzuholenden Wahl mehr als sechs Monate liegen. 4Für die nachzuholende Wahl gilt im Übrigen § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend. 5Abweichend von Satz 1 kann die Vertretung den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl auch nach § 80 Abs. 9 Satz 1 NKomVG bestimmen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. 6Im Fall des Satzes 5 gilt für bereits eingereichte Wahlvorschläge Satz 3; im Übrigen ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen.

(3) 1Hat die Wahlleitung nach Absatz 1 Satz 2 angeordnet, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, so kann die Wahlleitung als Tag, an dem der Wahlbrief spätestens eingehen muss, auch einen anderen Tag als den ursprünglichen Wahltag bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl erforderlich ist. 2Zwischen dem von der Vertretung ursprünglich bestimmten Wahltag und dem nach Satz 1 bestimmten Tag sollen nicht mehr als drei Wochen liegen. 3Abweichend von § 19 Abs. 1 erhält jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von Amts wegen einen Wahlschein.

(4) Die Wahlleitung gibt Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Ist eine Wahl, die an einem Wahltag vor dem 18. Juli 2020 durchgeführt werden sollte, aufgrund des Infektionsschutzgesetzes wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an dem bestimmten Wahltag untersagt worden, so gilt Absatz 2 entsprechend.