§ 52c NKWG - Übergangsregelungen für die Direktwahlen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) 1Bis zur ersten Direktwahl ist in den Gemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor, in den Samtgemeinden die Samtgemeindedirektorin oder der Samtgemeindedirektor, in den Landkreisen die Oberkreisdirektorin oder der Oberkreisdirektor Wahlleitung nach § 9 Abs. 1. 2§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1§ 45d Abs. 1 Sätze 1 und 2 findet erst für die Bewerberbestimmungen der zweiten achtjährigen Wahlperiode Anwendung. 2Für die erste achtjährige Wahlperiode dürfen die Bewerberbestimmungen durch die wahlberechtigten Parteimitglieder frühestens 16 Monate, die Wahlen für die Delegiertenversammlungen frühestens 20 Monate vor Beendigung der laufenden Wahlperiode stattfinden. 3Für die Bewerberbestimmungen der ersten Direktwahl in einer Gemeinde, Samtgemeinde oder einem Landkreis finden Satz 2 sowie § 45d Abs. 1 Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(3) Ist der Wahltag für eine Direktwahl auf einen Tag bestimmt, der vor dem nach § 6 Abs. 3 bestimmten Wahltag der allgemeinen Neuwahlen 2006 liegt, so ist § 45i entsprechend anzuwenden.
(4) Endet die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers mit Ablauf des 31. Oktober 2006, so findet die Direktwahl am Tag der allgemeinen Neuwahlen 2006 statt.