Versionsverlauf

§ 52c NKWG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Bis zur ersten Direktwahl ist in den Gemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor, in den Landkreisen die Oberkreisdirektorin oder der Oberkreisdirektor Wahlleiterin oder Wahlleiter (§ 9). § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 bleibt unberührt.