§ 52c NKWG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
Bis zur ersten Direktwahl ist in den Gemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor, in den Landkreisen die Oberkreisdirektorin oder der Oberkreisdirektor Wahlleiterin oder Wahlleiter (§ 9). § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 bleibt unberührt.