§ 52c NKWG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
Bis zur ersten Direktwahl des Bürgermeisters oder des Landrats ist in den Gemeinden der Gemeindedirektor, in den Landkreisen der Oberkreisdirektor Wahlleiter (§ 9). § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.