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§ 52c NKWG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Bis zur ersten Direktwahl des Bürgermeisters oder des Landrats ist in den Gemeinden der Gemeindedirektor, in den Landkreisen der Oberkreisdirektor Wahlleiter (§ 9). § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.