Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 20411 -) (1)(2)
Aufgrund des § 25 Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10, des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 117 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | |
Regelungsbereich | 1 |
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter | 2 |
Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit | 3 |
Zweiter Abschnitt | |
Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter | |
Grundsatz | 4 |
Zugang für die Einstiegsämter | 5 |
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst | 6 |
Dauer des Vorbereitungsdienstes | 7 |
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit | 8 |
Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis | 9 |
Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer | 10 |
Dritter Abschnitt | |
Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen | |
Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen | 11 |
Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst | 12 |
Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen | 13 |
Vierter Abschnitt | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen | 14 |
Übergangsbestimmungen für den Aufstieg | 15 |
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst | 16 |
Artikel 1 der Verordnung zum Laufbahnrecht der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218)
SVBl. S. 241