Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 ZustVO-NDiszG-MWK - Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MWK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen nicht dem Bereich Universitätsmedizin zugeordnet sind, nimmt der Stiftungsausschuss Universität

  1. 1.

    abweichend von § 3 Nr. 1 die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde und

  2. 2.

    abweichend von § 3 Nr. 2 Buchst. a die Aufgaben der Disziplinarbehörde in Bezug auf die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Universität Göttingen

wahr.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen dem Bereich Universitätsmedizin der Universität Göttingen zugeordnet sind und die nicht Professorin oder Professor sind, nimmt

  1. 1.

    abweichend von § 3 Nr. 1 der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde und

  2. 2.

    abweichend von § 3 Nr. 2 Buchst. b der Vorstand der Universitätsmedizin die Aufgaben der Disziplinarbehörde

wahr.