§ 4 ZustVO-NDiszG-MWK - Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MWK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen nicht dem Bereich Universitätsmedizin zugeordnet sind, nimmt der Stiftungsausschuss Universität
- 1.
abweichend von § 3 Nr. 1 die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde und
- 2.
abweichend von § 3 Nr. 2 Buchst. a die Aufgaben der Disziplinarbehörde in Bezug auf die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Universität Göttingen
wahr.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen dem Bereich Universitätsmedizin der Universität Göttingen zugeordnet sind und die nicht Professorin oder Professor sind, nimmt
- 1.
abweichend von § 3 Nr. 1 der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde und
- 2.
abweichend von § 3 Nr. 2 Buchst. b der Vorstand der Universitätsmedizin die Aufgaben der Disziplinarbehörde
wahr.