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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustVO-NDiszG-MWK - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MWK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Behörden, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 höhere Disziplinarbehörde sind, sind für ihre Beamtinnen und Beamten auch Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule, nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Klosterkammer Hannover und nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege.