Abschnitt 5 BiolV-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
- Redaktionelle Abkürzung
- BiolV-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben.
5.3 Eine finanzielle Beteiligung Dritter kann den Eigenanteil des Begünstigten ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund anderer Zusammenhänge (z. B. auf Grundlage eines Vertrages) zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Vorhaben nach derartigen Verpflichtungen ist nicht zulässig.
5.4 Bei der Ermittlung des EU-Anteils werden die förderfähigen Ausgaben ohne Umsatzsteuer herangezogen. Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Begünstigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.5 Abweichend von den Nummern 5.1 und 5.2 ist eine Finanzierung bis zu 100 % nur bei Vorhaben des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen möglich, die durch eine Behörde des Geschäftsbereichs des MU, durch das MU selbst oder durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW) durchgeführt werden.
Bei den übrigen Begünstigten kann im begründeten Einzelfall die Zuwendung bis zu 100 % betragen, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.
Über das besondere Landesinteresse entscheidet das MU; über das besondere Landesinteresse für Vorhaben in Bremen entscheidet die SUKW.
5.6 Die Pacht von Grundstücken nach Nummer 2.1.9 ist bis zum ortsüblichen Pachtzins förderfähig.
5.7 Beim Kauf von Grundstücken nach Nummer 2.1.10 sind die Pachteinnahmen aus zum Zeitpunkt des Grunderwerbs bestehenden Pachtverträgen zu kapitalisieren und vermindern die förderfähigen Ausgaben.
5.8 Förderfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens nach Nummer 2 anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.9 Vorhaben von Begünstigten nach Nummer 3.1.1 mit förderfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung von weniger als 75 000 EUR (Land Niedersachsen) oder 50 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen) werden nicht gefördert.
Bei den übrigen Begünstigten liegt diese Grenze bei 50 000 EUR (Land Niedersachsen) und bei 25 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen).
5.10 Ausgaben zu laufenden Personalkosten und sonstigem Verwaltungsaufwand sind vom Begünstigten zu tragen und gelten nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben.
5.11 Eine Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten stellt eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dar.
Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist zulässig, sofern die Förderung keine Beihilfe darstellt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)