BiolV-RdErl,NI - Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027
(Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
Redaktionelle Abkürzung
BiolV-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 23. 8. 2023 - 61-22620/02/23/1/020/0002 -

Vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

- VORIS 28100 -

Bezug:RdErl. d. ML v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Begünstigte3
Fördervoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Abschnitt 1 BiolV-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
Redaktionelle Abkürzung
BiolV-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU, Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften sowie zur Verbesserung von Ökosystemleistungen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; EU 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 198) - sog. FFH-Richtlinie -,

  • Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115) - sog. Vogelschutzrichtlinie -,

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2240),

  • Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 578),

  • Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. 4. 2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. 3. 2022 (Brem.GBl. S. 149),

  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen dieser Richtlinie für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115.

Schwerpunkt der Förderung sind die Kulisse des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 und die Verbesserung der Erhaltungszustände der Naturschutzgebiete und Großschutzgebiete, sowie die Programmkulissen "Niedersächsische Moorlandschaften" und "Niedersächsisches Wiesenvogelschutzprogramm".

1.4 Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 2 BiolV-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
Redaktionelle Abkürzung
BiolV-RdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1
Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen

Gefördert wird die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie zur Verbesserung der Biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen.

Gefördert wird auch die begleitende umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit im Zusammenhang mit einem konkreten investiven Einzelvorhaben i. S. dieser Richtlinie. Folgende Vorhaben sind förderfähig:

2.1.1
Vorhaben für Hoch- und Übergangsmoore, Niedermoore, Sümpfe, Gehölzbestände einschließlich Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen, Fließ- und Stillgewässer sowie deren Auen, Biotope der Küsten und Ästuare, Offenlandbiotope, Fels- und Gesteinsbiotope, Bergwiesen, Magerrasen, Heiden, artenreiches Grünland einschließlich Gräben, für naturnahe und kulturhistorisch wertvolle Wälder und sonstige Biotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund, für Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie für Moorböden und weitere kohlenstoffreiche Böden.

Hierzu zählen insbesondere folgende Einzelprojekte:

2.1.1.1
einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen, auch Erstinstandsetzungen, wie z. B. Entbuschung, Entkusselung, Entfernen von Vorwaldstadien,

2.1.1.2
die Nachpflege von zuvor instand gesetzten Flächen,

2.1.1.3
Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse und regelbare Staueinrichtungen) sowie die Errichtung von Verwallungen;

2.1.2
Arten- und Artenhilfsvorhaben zum Schutz, zur Förderung und zur Wiederansiedlung von heimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.

Hierzu zählen insbesondere folgende Einzelprojekte:

2.1.2.1
zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz),

2.1.2.2
zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter),

2.1.2.3
zur Anlage und Pflege von naturschutzfachlich wertvollen Landschaftselementen und Kulturbiotopen (z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer, Gräben),

2.1.3
der Erwerb von geeigneten neuen Maschinen und Geräten zur Durchführung von Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2,

2.1.4
der Erwerb und die Errichtung von baulichen Anlagen (z. B. Ställe, Viehunterstände), die Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 dienen,

2.1.5
die Erstellung und Veröffentlichung von Informationsmaterial sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung von Vorhaben nach dieser Richtlinie,

2.1.6
Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie,

2.1.7
die Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Besucherlenkung und Besucherinformation von Vorhaben nach dieser Richtlinie,

2.1.8
die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und der Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,

2.1.9
die Anpachtung von Flächen für einen langfristigen Zeitraum zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung i. S. der Zweckbestimmung,

2.1.10
der Erwerb von naturschutzfachlich wertvollen und/ oder entwicklungsfähigen Flächen für den Naturschutz i. S. der Zweckbestimmung; erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist,

2.1.11
zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind auch die Ausgaben für ein externes Projektmanagement förderfähig.

2.2
Naturschutz- und Umweltplanungen, Monitoring und Studien

Gefördert wird die Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Planungen einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen und Studien zur Dokumentation. Folgende Vorhaben sind förderfähig:

2.2.1
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Fachplanungen. Hierzu zählen u. a.:

2.2.1.1
Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, u. a. als Beitrag für den Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000,

2.2.1.2
Pflege- und Entwicklungspläne für sonstige Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz,

2.2.1.3
sonstige, projektbezogene Planungen und Konzepte,

2.2.1.4
Konzepte für den Artenschutz und Artenhilfsmaßnahmen,

2.2.1.5
Konzepte für den Biotopverbund,

2.2.2
die Durchführung von Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten sowie Effizienzkontrollen zu Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 und 2.1.2,

2.2.3
die Erarbeitung und Durchführung von speziellen Monitoringkonzepten sowie das entsprechende Projektmanagement zu Vorhaben i. S. der Nummer 2.2.1,

2.2.4
Projekt- und Schutzgebietsmanagement einschließlich Maßnahmenplanung.

2.3
Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden:

2.3.1
Investitionen, die in dem nach Artikel 73 Abs. 3 der GAP-Strategieplan-VO (Verordnung [EU] 2021/2115) zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans, aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufs gilt.

2.3.2
Vorhaben, für die aus anderen öffentlichen Mitteln auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden (Ausschluss der Doppelfinanzierung).

2.3.3
Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 3 BiolV-RdErl - Begünstigte

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 können gewährt werden an:

3.1.1
Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,

3.1.2
Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,

3.1.3
Träger von Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

3.1.4
Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Realverbände und Jagdgenossenschaften),

3.1.5
land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, ausgenommen für Vorhaben nach Nummer 2.1.3.

3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1.1 und 2.2.1.2 können nur gewährt werden an Gebietskörperschaften, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen.

3.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.10 können nur an Gebietskörperschaften gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 4 BiolV-RdErl - Fördervoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
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Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Zuwendungen werden vorrangig gewährt für Vorhaben, die

  • der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete und der Großschutzgebiete dienen, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 mit dem Ziel der Verbesserung der Erhaltungszustände,

  • der Zielsetzung des Programms "Niedersächsische Moorlandschaften" dienen,

  • zur Zielerreichung des "Niedersächsischen Wiesenvogelschutzprogramms" beitragen,

  • den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt unterstützen,

  • einen Beitrag zur Verbesserung von Ökosystemleistungen leisten.

4.2 Die Vorhaben (nicht produktive Investitionen) dienen nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung.

Die geförderten nicht produktiven Investitionen dürfen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führen.

4.3 Die Auswahl aller zu einem Stichtag vorliegenden Förderanträge erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien. Diese sind in der Anlage aufgeführt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der Bewertung der nach den Auswahlkriterien erzielten Punkte (Ranking) und der verfügbaren Haushaltsmittel.

4.4 Die Pacht nach Nummer 2.1.9 stellt stets nur einen Teil des Vorhabens dar.

4.5 Der Grunderwerb nach Nummer 2.1.10 erfolgt grundsätzlich nur für ganze Flurstücke. Der überwiegende Teil des Flurstücks muss naturschutzfachlich wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die spätere lagerichtige Verwendung - gemäß Regelung im Bewilligungsbescheid - sichergestellt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)