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  • ab 23.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BiolV-RdErl - Fördervoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
Redaktionelle Abkürzung
BiolV-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Zuwendungen werden vorrangig gewährt für Vorhaben, die

  • der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete und der Großschutzgebiete dienen, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 mit dem Ziel der Verbesserung der Erhaltungszustände,

  • der Zielsetzung des Programms "Niedersächsische Moorlandschaften" dienen,

  • zur Zielerreichung des "Niedersächsischen Wiesenvogelschutzprogramms" beitragen,

  • den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt unterstützen,

  • einen Beitrag zur Verbesserung von Ökosystemleistungen leisten.

4.2 Die Vorhaben (nicht produktive Investitionen) dienen nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung.

Die geförderten nicht produktiven Investitionen dürfen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führen.

4.3 Die Auswahl aller zu einem Stichtag vorliegenden Förderanträge erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien. Diese sind in der Anlage aufgeführt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der Bewertung der nach den Auswahlkriterien erzielten Punkte (Ranking) und der verfügbaren Haushaltsmittel.

4.4 Die Pacht nach Nummer 2.1.9 stellt stets nur einen Teil des Vorhabens dar.

4.5 Der Grunderwerb nach Nummer 2.1.10 erfolgt grundsätzlich nur für ganze Flurstücke. Der überwiegende Teil des Flurstücks muss naturschutzfachlich wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die spätere lagerichtige Verwendung - gemäß Regelung im Bewilligungsbescheid - sichergestellt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)