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  • ab 23.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BiolV-RdErl - Begünstigte

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
Redaktionelle Abkürzung
BiolV-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 können gewährt werden an:

3.1.1
Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,

3.1.2
Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,

3.1.3
Träger von Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

3.1.4
Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Realverbände und Jagdgenossenschaften),

3.1.5
land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, ausgenommen für Vorhaben nach Nummer 2.1.3.

3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1.1 und 2.2.1.2 können nur gewährt werden an Gebietskörperschaften, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen.

3.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.10 können nur an Gebietskörperschaften gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)