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  • ab 22.04.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt C StandAG§21RdErl - Beteiligung des BASE

Bibliographie

Titel
Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
Redaktionelle Abkürzung
StandAG§21RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

1. Versand an das BASE

Das BASE ist in Fällen, in denen ein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 und 3 StandAG vorliegt und dieses nach mindestens einem der Tatbestände in den Nummern 2 bis 5 des § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden soll, zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt außerdem in Fällen, in denen die Zulassung für ein solches Vorhaben versagt werden soll, weil die Prüfung von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 StandAG negativ verlief.

Die UWB beteiligt das BASE direkt. Die bisher vorgesehene Übermittlung über das MU entfällt. Die Kontaktadresse des BASE lautet:

info@bfe.bund.de.

Bezüglich der zu übermittelnden Unterlagen hat das BASE ausgeführt:

Antragsunterlagen müssen dem BASE nicht vollständig vorgelegt werden. Es sind jedoch die den Umfang und die technische Durchführung beschreibenden und das Ergebnis der Prüfung nach § 21 Abs. 2 StandAG stützenden wesentlichen Darstellungen zu übermitteln. Die übermittelten Unterlagen müssen dem BASE die Möglichkeit eröffnen, den Abschluss der Prüfungen durch die zuständige Behörde (Bekanntgabewillen) sowie die Authentizität der Unterlagen feststellen zu können. Eine Übermittlung des vollständigen Bescheidentwurfs ist nicht zwingend erforderlich.

2. Stellungnahme des BASE, Achtwochenfrist

Vor der Erklärung des BASE darf das Vorhaben nicht zugelassen werden. Rückfragen des BASE werden direkt an die UWB gerichtet.

Sofern aus Sicht von UWB und LBEG eine Zulassung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StandAG möglich ist, überwacht die UWB den Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 5 StandAG.

Die öffentliche Bekanntmachung der Erklärung des BASE gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 StandAG wird vom BASE veranlasst.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)