Abschnitt A StandAG§21RdErl - Übersicht
Bibliographie
- Titel
- Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
- Redaktionelle Abkürzung
- StandAG§21RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
1. Zweck der Sicherungsvorschrift
Die Regelung des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG dient einer Sicherung von Gebieten und damit der Unterstützung eines ergebnisoffenen Auswahlverfahrens für einen Standort zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (vgl. § 1 und § 21 Abs. 1 StandAG). In diesem Verfahren ist jetzt der erste Schritt, in dem die BGE Teilgebiete nach § 13 StandAG ermittelt hat, abgeschlossen; als nächster Schritt soll eine räumliche Einengung auf Standortregionen für eine übertägige Erkundung erfolgen (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. §§ 14 f. StandAG). Bis zur Entscheidung über die Festlegung dieser Standortregionen werden vorerst die "identifizierten Gebiete" gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StandAG gegen eine Beeinträchtigung durch Tiefbohrungen geschützt.
2. Regelungsgehalt von § 21 Abs. 2 u. 3 StandAG
Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entfällt die bisher vorgeschriebene Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StandAG, ob ein Bohrvorhaben ein Gebiet mit bestimmten geologischen Eigenschaften betrifft (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 StandAG). Maßgeblich ist stattdessen die Abgrenzung der "identifizierten Gebiete", die die BGE unter der Internetadresse https://www.bge.de/de/endlagersuche/wesentliche-unterlagen/zwischenbericht-teilgebiete/ unter der Sammelbezeichnung "Karten und Shape-Dateien" veröffentlicht hat. Von der jetzt maßgeblichen Gebietskulisse ist der weit überwiegende Teil Niedersachsens erfasst. Wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 StandAG - Teufe und Gebiet - bei einem Vorhaben erfüllt sind, darf eine wasserrechtliche Zulassung für das Vorhaben weiterhin nur erteilt werden, sofern einer der Zulassungsgründe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 StandAG erfüllt ist. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem BASE gemäß § 21 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 StandAG herzustellen.
Die Bearbeitung dieser Zulassungsvoraussetzungen gliedert sich demnach in drei Prüfschritte:
- 1.
Feststellung, ob ein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG vorliegt,
- 2.
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 StandAG durch die zuständigen Landesbehörden,
- 3.
Einholung des Einvernehmens des BASE.
Der zweite und der dritte Prüfschritt sind entbehrlich, wenn kein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG vorliegt. Der zweite Prüfschritt enthält nicht zwingend eine Betrachtung aller Tatbestände in den Nummern 1 bis 5 von § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG; insbesondere bei der Bejahung eines Zulässigkeitsgrundes nach den Nummern 2 bis 4 des § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG kann die Bearbeitung auf diesen beschränkt werden. Dabei ist anzunehmen, dass auf die im Teilgebietebericht ausgewiesenen Gebiete der Zulässigkeitsgrund nach Nummer 1 keine Anwendung finden kann (Bundestags-Drucksache 19/22779, S. 17).
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)