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  • ab 22.04.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt D StandAG§21RdErl - Abschluss des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
Redaktionelle Abkürzung
StandAG§21RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

1. Bekanntgabe der Entscheidung

Nach dem Abschluss des Verfahrensabschnitts zur Abstimmung mit dem BASE gibt die UWB die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt.

Es ergeht keine gesonderte Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung nach § 21 StandAG. Verfahrensrechtlich regelt § 21 StandAG nur eine Anforderung, die (neben anderen) erfüllt sein muss, damit die wasserrechtliche Zulassung erteilt werden darf. Sollte diese Anforderung im Einzelfall einmal nicht erfüllt sein, wäre die wasserrechtliche Zulassung abzulehnen.

Die Entscheidung darf nur bekannt gegeben werden, wenn ein inhaltliches Einvernehmen in Bezug auf § 21 Abs. 2 StandAG hergestellt wurde oder das Einvernehmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 5 StandAG als erteilt gilt.

Eine zeitliche Abhängigkeit von der Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 StandAG besteht nicht.

2. Übermittlung der Zulassungsentscheidung an das MU

Das StandAG sieht in § 12 Abs. 3 Satz 3 vor, dass das Land Informationen über die nach § 21 StandAG zugelassenen Vorhaben an die BGE übermittelt. Aus diesem Grund benötigt das MU nach der Bekanntgabe der Entscheidung eine Kopie. Diese sollte an die E-Mail-Adresse standag-wasserr@mu.niedersachsen.de übersandt werden.

3. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über die Zulassung

Die verfahrensführende Behörde hat die Entscheidung nach außen zu vertreten.

Zulässig wäre ein Rechtsbehelf der Antragstellerin oder des Antragstellers gegen eine Ablehnung der Zulassung. Soweit eine solche Ablehnung auf dem Zulassungshindernis des § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 StandAG beruht und Aussagen aus der LBEG-Stellungnahme angegriffen werden, unterstützt das LBEG die UWB, soweit erforderlich, bei der Verteidigung der Entscheidung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)