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  • ab 22.04.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt B StandAG§21RdErl - Erster und zweiter Prüfschritt

Bibliographie

Titel
Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
Redaktionelle Abkürzung
StandAG§21RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

1.
Feststellung, ob ein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG vorliegt

Das Verbot gemäß § 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG ist von einer Wasserbehörde nur zu beachten, wenn für das Vorhaben eine wasserrechtliche Zulassung benötigt wird. Die bloße Anzeige gemäß § 49 WHG löst für sich allein noch nicht die dargestellten Rechtsfolgen aus.

Die nach Eingang einer Anzeige zu prüfende Frage, ob für das Vorhaben ein Benutzungsrecht beantragt werden muss, ist allein anhand der wasserrechtlichen Kriterien, also nach den §§ 8 und 9 i. V. m. § 49 Abs. 1 WHG, zu beantworten. Hinweis: Die im neuen § 21 Abs. 4 StandAG enthaltene Verpflichtung, die Anzeige eines Vorhabens an den Bund weiterzugeben, ist nur von der Bergbehörde zu erfüllen.

Die Wasserbehörde trägt nur dann als Zulassungsbehörde die Verantwortung für die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 StandAG, wenn das Vorhaben nicht zugleich einer Betriebsplanpflicht nach dem Bergrecht unterliegt. Sofern dagegen die Bergbehörde auf der Grundlage einer Anzeige nach § 127 BBergG die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall für erforderlich erklärt, geht gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Zuständigkeit für die wasserrechtliche Zulassung auf sie über. In diesem Fall ist die Bergbehörde die Zulassungsbehörde i. S. von § 21 Abs. 2 StandAG.

Für in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende zulassungsbedürftige Vorhaben, die eine Teufe von mehr als 100 m erreichen, hat die UWB zu prüfen, ob die Kulisse der "identifizierten Gebiete" (siehe Nummer A.2) betroffen ist. Da die "identifizierten Gebiete" lediglich als Shape-Dateien herausgegeben wurden, ist für die Anwendung der Regelungen in § 21 Abs. 2 und 3 StandAG jetzt die Nutzung eines geografischen Informationssystems erforderlich. Wenn - wie üblich - für die Bohranzeige nach § 49 WHG der vom LBEG bereitgestellte Internetdienst "Norddeutsche Bohranzeige Online" (https://nibis.lbeg.de/Bohranzeige/) genutzt wird, findet bereits beim LBEG ein Abgleich mit der genannten Gebietskulisse statt. Die UWB erhält dann die Daten aus der Online-Bohranzeige einschließlich einer Angabe, ob das Vorhaben in den "identifizierten Gebieten" liegt.

Die bisher übliche Stellungnahme des LBEG zu der Frage, ob Beschränkungen nach § 21 Abs. 2 StandAG zu beachten sind, wird dadurch ersetzt.

Falls sich das Vorhaben nicht in der Gebietskulisse nach § 21 Abs. 3 Satz 1 StandAG befindet, bedarf es keiner weiteren Beteiligung des LBEG und des BASE. Die Prüfung des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG ist dann abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben nach den Bestimmungen des StandAG zulässig ist.

Andernfalls ist zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 StandAG gegeben sind.

2.
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 StandAG

Für die Prüfung beteiligt die UWB in der Regel das LBEG. Sofern nach dem Kenntnisstand der UWB die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG belastbar zu begründen sind, ist eine Beteiligung des LBEG unnötig.

Als Arbeitsgrundlage hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine konkrete Beschreibung ihres oder seines Vorhabens vorzulegen.

Bereits vor einer Beteiligung des LBEG ist grundsätzlich von der UWB festzuhalten, ob nach ihrem Kenntnisstand eine Zulässigkeit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG in Betracht kommt, weil etwa im engen räumlichen Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben bereits andere Tiefbohrungen erfolgt sind, die ihr angezeigt oder von ihr zugelassen wurden. Es ist zu klären, ob diese ggf. vor Ort vorhandenen Informationen bereits ausreichen, um den Zulassungstatbestand ohne eine Beteiligung des LBEG zu bejahen.

Zur Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG wird die Gesetzesbegründung herangezogen, nach der für Geothermie-Bohrungen und Bohrungen zur Erschließung von Grundwasservorkommen ein enger räumlicher Zusammenhang in der Regel dann angenommen werden sollte, wenn diese im gleichen Siedlungsbereich erfolgen (Bundestags-Drucksache 18/11398, S. 65).

Demnach wird der enge räumliche Zusammenhang grundsätzlich angenommen, wenn vergleichbare Vorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans vorhanden sind. Daneben kann auch ein tatsächlich bestehender Bebauungszusammenhang i. S. eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), d. h. ohne einen trennenden Außenbereich zwischen den betrachteten Punkten, ausreichen.

Da für diesen Ausnahmetatbestand auch geologische Aspekte zu berücksichtigen sind, ist die Heranziehung einer vorhandenen Bohrung problematisch, wenn sie sich nicht in der Kulisse der identifizierten Gebiete befindet.

Die UWB beurteilt, ob das Vorhaben hinsichtlich anderer Zulassungsvoraussetzungen als § 21 Abs. 2 StandAG grundsätzlich zulassungsfähig ist.

Falls der Zulassungsantrag voraussichtlich nicht wegen des Fehlens anderer Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt werden muss und die UWB die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG nicht mit eigenen Kenntnissen begründen kann, übermittelt die UWB die Vorhabenbeschreibung sowie das Ergebnis ihrer Prüfung zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG an das LBEG und bittet dieses um eine Stellungnahme.

Die Kontaktadresse lautet wie folgt:

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,

Stilleweg 2,

30655 Hannover,

E-Mail: poststelle@lbeg.niedersachsen.de.

Daneben wird das LBEG durch die UWB ggf. um eine Stellungnahme gebeten, um die Fachkompetenz des LBEG im Bereich der Geothermie oder als Teil des gewässerkundlichen Landesdienstes zu nutzen. Diese fachlichen Tätigkeiten des LBEG bilden keinen Gegenstand des vorliegenden Erlasses.

Das LBEG nimmt zu den Zulassungsmöglichkeiten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 StandAG Stellung. Es bedarf dabei nicht zwingend einer vollständigen Betrachtung dieser vier Zulässigkeitsgründe, insbesondere, wenn einer von ihnen gegeben ist.

Das LBEG befasst sich nicht mit dem Zulassungstatbestand der "offenbar nicht beabsichtigten Härte" (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StandAG).

Eventuelle Rückfragen des LBEG an die Antragstellerin oder den Antragsteller sind grundsätzlich über die UWB zu äußern.

3.
Verfahren der UWB nach einer Beteiligung des LBEG

Die UWB legt die LBEG-Stellungnahme ihrem Entscheidungsentwurf zugrunde.

Die UWB beurteilt das Vorliegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte i. S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StandAG, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller hierfür Gründe dargelegt hat.

Für die Abwägung ist darauf hinzuweisen, dass überzeugende Anwendungsfälle für diesen offen formulierten Ausnahmetatbestand nur äußerst selten zu erwarten sind. Dies beruht darauf, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG in den Nummern 1 bis 4 bereits eine breite Palette einzelner Begründungen auflistet, die jeweils zu einer Nachrangigkeit des öffentlichen Sicherungsinteresses führen. Weil so viele Begründungen konkret genannt sind, bleibt für den Tatbestand in Nummer 5 des § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG allenfalls noch ein sehr kleiner Anwendungsbereich. Wie ein solcher Fall eventuell gestaltet sein könnte, kann im Voraus nicht beschrieben werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)