Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
Bibliographie
- Titel
- Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
- Redaktionelle Abkürzung
- StandAG§21RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
RdErl. d. MU v. 20. 4. 2021 - 25-40300/003 -
Vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)
- VORIS 28800 -
Bezug: RdErl. v. 10. 10. 2017 (Nds. MBl. S. 1491)
- VORIS 28800 -
Am 1. 1. 2021 trat eine Änderung des StandAG in Kraft. Die in § 21 Abs. 2 StandAG enthaltenen Einschränkungen für die Zulassung von Vorhaben, die eine Teufe von mehr als 100 m erreichen und in bestimmten Gebieten durchgeführt werden sollen, bleiben weiterhin bestehen.
In räumlicher Hinsicht gelten diese Einschränkungen gemäß § 21 Abs. 3 StandAG jetzt
in identifizierten Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StandAG und
in Gebieten i. S. des § 13 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 StandAG, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können.
Die zweite Fallgruppe, die die Vorschrift nennt, ist in Niedersachsen bedeutungslos.
Zu dem Tatbestandsmerkmal der "identifizierten Gebiete nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StandAG"- im Folgenden: identifizierte Gebiete - muss beachtet werden, dass diese nicht mit den Teilgebieten nach § 13 StandAG gleichzusetzen sind, die die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) in Kartenform auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Die "identifizierten Gebiete" bildeten einen Zwischenschritt vor der Festlegung der "Teilgebiete". Die für § 21 StandAG maßgeblichen "identifizierten Gebiete" wurden von der BGE lediglich in Form von GIS-Shapes herausgegeben (siehe Nummer A.2).
Die bisherige geowissenschaftliche Einzelfallbeurteilung, ob am Vorhabenstandort ein in § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG genanntes Wirtsgestein vorhanden ist, entfällt und wird durch die genannten Gebiete nach § 21 Abs. 3 Satz 1 StandAG (Gebietskulisse) ersetzt.
Für Vorhaben, über deren Zulässigkeit die unteren Wasserbehörden (UWB) zu entscheiden haben, werden nachfolgend Einzelheiten - einschließlich der Beteiligung des LBEG - dargestellt. Außerdem wird die Abwicklung des Verfahrens geregelt, mit dem das ggf. notwendige Einvernehmen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) eingeholt wird.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Übersicht | A |
Erster und zweiter Prüfschritt | B |
Beteiligung des BASE | C |
Abschluss des Verfahrens | D |
Schlussbestimmungen | E |