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  • ab 22.10.1987 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NatursSiVfDf - 4. Berücksichtigung landeskultureller Erfordernisse

Bibliographie

Titel
Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
NatursSiVfDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

4.1
Bei der Durchführung von Siedlungsverfahren zur Verbesserung der Agrarstruktur ist den landeskulturellen Erfordernissen, insbesondere des Wasser- und Bodenschutzes sowie des integrierten Pflanzenbaues, Rechnung zu tragen. In angemessenem Umfang sollen Teilflächen der Siedlungsgrundstücke auch zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbundsystems bereitgestellt und landschaftsgestaltende Maßnahmen unterstützt werden. Bodenverbesserungen sind nur nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig.

4.2
Die Siedlungsbehörde wirkt darauf hin, daß

  • dafür geeignete Siedlungsflächen, soweit sie nicht aus Gründen des Naturschutzes davon ausgenommen werden sollen, standortgerecht aufgeforstet,

  • Schutzpflanzungen und Feldgehölze angelegt werden, wo dies geboten ist, und

  • bei der Umsiedlung von Betrieben die Gehöfte eingegrünt werden.

4.3
Gegebenenfalls können solche Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" gefördert werden, z. B. in Neuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach meinem RdErl. "Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen" vom 1.10.1980 (Nds. MBl. S. 1363 - GültL 83/69), zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.1.1986 - 405.1 F 64030/1-2 - (n. v.).

4.4
Aus Maßnahmen nach Nrn. 4.1 und 4.2 etwa resultierende Minderungen des Verkaufserlöses für Grundstücke sowie anderweitig nicht gedeckte Aufwendungen können nach Maßgabe der Nrn. 5.3 und 5.4 der Anlage des RdErl. "Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen" vom 1.4.1981 - 305-61011/16-1/80 - (n. v. - GültL 62/487), geändert durch RdErl. vom 28.2.1986 - 305-61011/16-1/84 - (n. v. - GültL 62/514), ausgeglichen werden.