Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.10.1987 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NatursSiVfDf - 1. Grundsatz

Bibliographie

Titel
Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
NatursSiVfDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

Die Siedlungsbehörden haben bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen (§ 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, im folgenden: NNatG). Dazu arbeiten Siedlungs- und Naturschutzbehörden sowie die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) eng zusammen. Die Naturschutzbehörden ihrerseits unterrichten die Siedlungsbehörden über Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit möglichen Auswirkungen auf Siedlungsmaßnahmen (§ 56 Abs. 2 NNatG).