NatursSiVfDf,NI - Naturschutz SiedlungsVfDf

Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren

Bibliographie

Titel
Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
NatursSiVfDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

RdErl. d. ML v. 25.9.1987 - 307-61011/16-2/87 -

Vom 25. September 1987 (Nds. MBl. S. 958)

- GültL 62/518 -

- VORIS 78340 00 00 00 022 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsatz1
Einleitung von Siedlungsverfahren2
Abwicklung bereits eingeleiteter Siedlungsverfahren3
Berücksichtigung landeskultureller Erfordernisse4
Neuordnung von Siedlungsflächen nach dem Flurbereinigungsgesetz5
Inkrafttreten6

Abschnitt 1 NatursSiVfDf - 1. Grundsatz

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Titel
Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
NatursSiVfDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

Die Siedlungsbehörden haben bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen (§ 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, im folgenden: NNatG). Dazu arbeiten Siedlungs- und Naturschutzbehörden sowie die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) eng zusammen. Die Naturschutzbehörden ihrerseits unterrichten die Siedlungsbehörden über Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit möglichen Auswirkungen auf Siedlungsmaßnahmen (§ 56 Abs. 2 NNatG).

Abschnitt 2 NatursSiVfDf - 2. Einleitung von Siedlungsverfahren

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Titel
Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
NatursSiVfDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

2.1
Die Einleitung von Siedlungsverfahren

  • zur Beschaffung von Ersatzland für Betriebe, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege Grundstücke abgeben oder Nutzungsbeschränkungen hinnehmen, sowie

  • zur Umsiedlung von Betrieben aus Anlaß von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

hat grundsätzlich gleichen Rang mit der Ersatzlandbeschaffung für sonstige öffentliche Zwecke und Vorrang vor der Einleitung von Siedlungsverfahren für andere Zwecke.

2.2
Über die Prioritäten für das jährliche Landankaufsprogramm entscheidet die Bezirksregierung (RdErl. vom 28.6.1984 - 305-61011/16-3/82 -, n. v.).

2.3
Werden Grundstücke außerhalb des Landankaufsprogramms erworben, z. B. durch Ausübung des siedlungsrechtlichen Vor- oder Wiederkaufsrechts (§§ 4, 20 des Reichssiedlungsgesetzes) oder im Zwangsversteigerungsverfahren, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, es sei denn, daß ihre Belange offenkundig nicht berührt sind.

2.4
Der Erwerb von Grundstücken, die unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind oder voraussichtlich in Betracht kommen (Bedarfsflächen), ist nicht zulässig, es sei denn, daß die Grundstücke trotz Einschränkungen in Nutzungsart und Nutzungsmöglichkeit für Siedlungszwecke geeignet sind und dafür verwertet werden können.

Grundstücke, von denen einzelne oder die teilweise Bedarfsflächen sind, sollen nur erworben werden, wenn gewährleistet ist, daß die Bedarfsflächen innerhalb der Frist nach Nr. 3.2 verwertet werden können.

2.5
Der Grundstückserwerb durch Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 4 des Reichssiedlungsgesetzes) soll unterbleiben, wenn dem Land nach § 48 NNatG das (nachrangige) Vorkaufsrecht an dem Grundstück zusteht (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9.5.1985 - BLw 9/84).

Abschnitt 3 NatursSiVfDf - 3. Abwicklung bereits eingeleiteter Siedlungsverfahren

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Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
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NatursSiVfDf,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

3.1
In bereits eingeleiteten Siedlungsverfahren prüft die Siedlungsbehörde, ob und inwieweit eine Verwertung der Grundstücke i. S. von Nr. 2.1 geboten und möglich ist. Im übrigen stimmt sie sich mit der unteren Naturschutzbehörde und der NLG darüber ab, welche Grundstücke für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwertet werden sollen, soweit die ihr vorliegenden Unterlagen der Naturschutzbehörden über Schutzgebiete und Programme im Bereich des Naturschutzes für eine entsprechende Beurteilung nicht ausreichen und nicht offenkundig ist, daß ein Grundstück für solche Zwecke nicht in Betracht kommt. Dabei sind bestehende Rechtsverpflichtungen zu berücksichtigen.

3.2
Ist ein Grundstück als Bedarfsfläche geeignet, soll es dem jeweiligen Träger der Maßnahme (vgl. § 49 Abs. 2 NNatG) alsbald zum Kauf angeboten und bis Ende des darauffolgenden Kalenderjahres veräußert werden.

Abschnitt 4 NatursSiVfDf - 4. Berücksichtigung landeskultureller Erfordernisse

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Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

4.1
Bei der Durchführung von Siedlungsverfahren zur Verbesserung der Agrarstruktur ist den landeskulturellen Erfordernissen, insbesondere des Wasser- und Bodenschutzes sowie des integrierten Pflanzenbaues, Rechnung zu tragen. In angemessenem Umfang sollen Teilflächen der Siedlungsgrundstücke auch zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbundsystems bereitgestellt und landschaftsgestaltende Maßnahmen unterstützt werden. Bodenverbesserungen sind nur nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig.

4.2
Die Siedlungsbehörde wirkt darauf hin, daß

  • dafür geeignete Siedlungsflächen, soweit sie nicht aus Gründen des Naturschutzes davon ausgenommen werden sollen, standortgerecht aufgeforstet,

  • Schutzpflanzungen und Feldgehölze angelegt werden, wo dies geboten ist, und

  • bei der Umsiedlung von Betrieben die Gehöfte eingegrünt werden.

4.3
Gegebenenfalls können solche Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" gefördert werden, z. B. in Neuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach meinem RdErl. "Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen" vom 1.10.1980 (Nds. MBl. S. 1363 - GültL 83/69), zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.1.1986 - 405.1 F 64030/1-2 - (n. v.).

4.4
Aus Maßnahmen nach Nrn. 4.1 und 4.2 etwa resultierende Minderungen des Verkaufserlöses für Grundstücke sowie anderweitig nicht gedeckte Aufwendungen können nach Maßgabe der Nrn. 5.3 und 5.4 der Anlage des RdErl. "Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen" vom 1.4.1981 - 305-61011/16-1/80 - (n. v. - GültL 62/487), geändert durch RdErl. vom 28.2.1986 - 305-61011/16-1/84 - (n. v. - GültL 62/514), ausgeglichen werden.