2.1
Die Einleitung von Siedlungsverfahren
zur Beschaffung von Ersatzland für Betriebe, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege Grundstücke abgeben oder Nutzungsbeschränkungen hinnehmen, sowie
zur Umsiedlung von Betrieben aus Anlaß von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
hat grundsätzlich gleichen Rang mit der Ersatzlandbeschaffung für sonstige öffentliche Zwecke und Vorrang vor der Einleitung von Siedlungsverfahren für andere Zwecke.
2.2
Über die Prioritäten für das jährliche Landankaufsprogramm entscheidet die Bezirksregierung (RdErl. vom 28.6.1984 - 305-61011/16-3/82 -, n. v.).
2.3
Werden Grundstücke außerhalb des Landankaufsprogramms erworben, z. B. durch Ausübung des siedlungsrechtlichen Vor- oder Wiederkaufsrechts (§§ 4, 20 des Reichssiedlungsgesetzes) oder im Zwangsversteigerungsverfahren, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, es sei denn, daß ihre Belange offenkundig nicht berührt sind.
2.4
Der Erwerb von Grundstücken, die unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind oder voraussichtlich in Betracht kommen (Bedarfsflächen), ist nicht zulässig, es sei denn, daß die Grundstücke trotz Einschränkungen in Nutzungsart und Nutzungsmöglichkeit für Siedlungszwecke geeignet sind und dafür verwertet werden können.
Grundstücke, von denen einzelne oder die teilweise Bedarfsflächen sind, sollen nur erworben werden, wenn gewährleistet ist, daß die Bedarfsflächen innerhalb der Frist nach Nr. 3.2 verwertet werden können.
2.5
Der Grundstückserwerb durch Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 4 des Reichssiedlungsgesetzes) soll unterbleiben, wenn dem Land nach § 48 NNatG das (nachrangige) Vorkaufsrecht an dem Grundstück zusteht (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9.5.1985 - BLw 9/84).